Artikel 40 VO (EG) 2008/215

Finanzierungsinstrumente

Finanzierungsinstrumente können in dem in Artikel 26 genannten Finanzierungsbeschluss festgelegt werden. Diese Instrumente werden, wann immer möglich, unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder eines bilateralen europäischen Finanzinstituts, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen ausgeführt.

Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt ausführen, Letzteres durch Übertragung von Aufgaben auf die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Stellen. Diese Stellen erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, halten die Ziele, Normen und politischen Vorgaben der Union ein und orientieren sich bei der Verwendung von Unionsmitteln und der Berichterstattung darüber an bewährten Verfahren.

Stellen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Stellen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 der genannten Verordnung entsprechen. Teil 1 Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen Artikel 139 Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5.

Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.

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