Artikel 6 VO (EG) 2008/215
Grundsatz der Einheit und der Grundsatz Haushaltswahrheit
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im EEF veranschlagt sind.
Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.