Artikel 60 VO (EG) 2008/215
Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten, unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, für im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF finanzierte Maßnahmen. Diese Regelung findet auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.
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