Präambel VO (EG) 2008/215

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet(1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde(2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” genannt),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss” genannt)(3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(4),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(5) (nachstehend „Internes Abkommen” genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen(6),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(7),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF” genannt) und für die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „ÜLG” genannt) sollten festgelegt werden.
(2)
Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden.
(3)
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausübt.
(4)
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB” genannt) die EEF-Mittel verwaltet.
(5)
Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen.
(6)
Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanzierten Programme und Projekte sollte sichergestellt und transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten ermöglichen, sollten eingerichtet werden.
(7)
Die Parteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben ihr Eintreten für die in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definierten Sozial- und Ethikklauseln bekräftigt.
(8)
Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft.
(9)
Aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Finanzregelung so weit wie möglich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) als Kernelement der internen Managementreform der Kommission berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte in bestimmten Fällen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(9) entsprechend angewandt werden.
(10)
Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(10) sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung sowie zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen beitragen und so die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge stärken.
(11)
Einige Änderungen gegenüber der Finanzregelung für den 9. EEF sind im Lichte der praktischen Erfahrungen notwendig, um die Durchführung des EEF und die Verwirklichung der zugrunde liegenden politischen Ziele zu erleichtern und einige Verfahrens- und Dokumentationsanforderungen anzupassen. Insbesondere ist die Transparenz zu verbessern, indem Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln gegeben werden.
(12)
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden.
(13)
Was die EEF-Mittel anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, freiwillige Finanzbeiträge zu leisten, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehen ist.
(14)
Für den EEF sollte der Grundsatz der Spezialität gelten.
(15)
Aus Gründen der Klarheit der Methoden der Ausführung der EEF-Mittel sollten die in der Finanzregelung für den 9. EEF niedergelegten Bestimmungen über die zentrale, dezentrale und gemeinsame Mittelverwaltung umgestaltet und einige Anforderungen klarer gefasst werden. Insbesondere die Anforderungen in Bezug auf die gemeinsame Verwaltung, die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben und die Kriterien für die Inanspruchnahme von nationalen Einrichtungen des öffentlichen Sektors sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und den wachsenden operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(16)
Das Verbot der Übertragung von Durchführungsaufgaben auf private Einrichtungen sollte hinsichtlich der zentralen Verwaltung angepasst werden, weil dieses Verbot sich als unnötig streng erwiesen hat. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung für Konferenzteilnehmer einem Reisebüro oder einem Konferenzveranstalter zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass das private Unternehmen keinen Ermessensspielraum hat.
(17)
Die Zuständigkeit des Rechnungsführers für die Bestätigung der Abschlüsse auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten vorgelegten Finanzinformationen muss klarer gefasst werden. Dazu sollte der Rechnungsführer ermächtigt werden, die ihm vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten übermittelten Informationen zu prüfen und erforderlichenfalls Vorbehalte anzumelden.
(18)
Die Bedingungen und Beschränkungen der finanziellen Haftung aller Finanzakteure und sonstigen an der Durchführung des EEF beteiligten Person sollten klarer gefasst werden.
(19)
Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten klarer gefasst und verschärft werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser zu schützen. Insbesondere sollte im Einzelnen aufgeführt werden, unter welchen Voraussetzungen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden.
(20)
Für Forderungen sollten Verjährungsfristen eingeführt werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Die Einführung derartiger Verjährungsfristen sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen.
(21)
Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(11) klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine maximale Ausschlussfrist festgelegt werden. Eine Ausnahme von den Ausschlussvorschriften sollte vorgesehen werden in Bezug auf den Erwerb von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.
(22)
Es ist angebracht, im Rahmen des EEF die Nutzung der zentralen Datenbank mit den Angaben über ausgeschlossene Bewerber oder Bieter, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet wurde, zu gestatten.
(23)
Artikel 103 muss insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Um die Verwaltung von Finanzhilfen zu verbessern und die Verfahren zu vereinfachen, sollte es möglich sein, Finanzhilfen durch Entscheidung des Organs oder durch schriftliche Vereinbarung mit den Begünstigten zu gewähren und neben der herkömmlichen Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten auch Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen zuzulassen. Die Anforderungen in Bezug auf Prüfungen und Sicherheiten sollten besser auf die jeweiligen finanziellen Risiken abgestimmt sein.
(24)
Die Regel, dass Finanzhilfen auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden sollten, hat sich bewährt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es in manchen Situationen aufgrund der Art der Maßnahme nicht möglich ist, unter den Begünstigten eine Auswahl zu treffen. Daher sollte ausdrücklich anerkannt werden, dass es derartige außergewöhnliche Fälle gibt.
(25)
Die Vorschrift, dass bei Finanzhilfen für Betriebskosten die erforderliche Vereinbarung spätestens vier Monate nach dem Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, hat sich als unnötig starr erwiesen. Diese Frist sollte daher auf sechs Monate festgelegt werden.
(26)
Da Finanzhilfen weiterhin auf der Grundlage von Auswahl- und Zuschlagskriterien gewährt werden sollten, ist es nicht erforderlich, diese Kriterien in allen Fällen von einem Ausschuss bewerten zu lassen. Andere, flexiblere Mittel sollten für die Evaluierung der Auswahlkriterien erlaubt werden.
(27)
Aus Gründen der Klarheit sollte die Vorschrift über die von den Finanzhilfeempfängern anzuwendenden Regeln für die Auftragsvergabe vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Durchführung einer Maßnahme eine finanzielle Unterstützung an Dritte erfordert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)

ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)

ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(4)

ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

(5)

ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(6)

ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

(7)

ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 2.

(8)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(9)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(10)

ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

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