Artikel 38 VO (EG) 2008/216
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(3) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
- a)
- Er billigt die Maßnahmen der Agentur nach Artikel 18 innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen.
- b)
- Er entscheidet über Inspektionen und Untersuchungen gemäß den Artikeln 54 und 55.
- c)
- Er überträgt Zulassungsaufgaben an nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien.
- d)
- Er übernimmt gemäß Artikel 27 Aufgaben im internationalen Bereich und im Bereich der technischen Zusammenarbeit mit Drittländern.
- e)
- Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
- f)
- Er erstellt jährlich einen Entwurf des allgemeinen Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.
- g)
- Er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 29 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.
- h)
- Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 59 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 60 durch.
- i)
- Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.
- j)
- Er kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Entscheidung über die Einrichtung von Außenstellen in den Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 treffen.
- k)
- Er sorgt für die Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.
- l)
- Er leistet den Unterstützungsersuchen der Kommission Folge.
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