Artikel 39 VO (EG) 2008/216

Ernennung von Bediensteten in leitender Funktion

(1) Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung ernannt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt oder entlassen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen von deren Mitgliedern zu beantworten.

(2) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Direktoren unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Direktoren seine Aufgaben wahr.

(3) Die Direktoren der Agentur werden aufgrund ihrer Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Exekutivdirektors vom Verwaltungsrat ernannt oder entlassen.

(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Direktoren ist verlängerbar, die Amtszeit des Exekutivdirektors kann jedoch nur einmal verlängert werden.

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