Artikel 40 VO (EG) 2008/216
Befugnisse der Beschwerdekammern
(1) In der Agentur werden eine oder mehrere Beschwerdekammern eingerichtet.
(2) Die Beschwerdekammern sind für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 44 genannten Entscheidungen zuständig.
(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden von der Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
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