ANHANG II VO (EG) 2008/216
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgenden Kategorien gehören:
- a)
-
historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen:
- i)
-
technisch weniger komplizierte Luftfahrzeuge,
- —
-
deren ursprüngliche Auslegung vor dem 1.1.1955 festgelegt wurde und
- —
-
deren Produktion vor dem 1.1.1975 eingestellt wurde,
oder
- ii)
-
Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung
- —
-
aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis oder
- —
-
als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder
- —
-
aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats;
- b)
- speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
- c)
- Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden;
- d)
- militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur festgelegt wurde;
- e)
-
Flächenflugzeuge, Hubschrauber und Motorgleitschirme mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als
- i)
- 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen/-hubschraubern oder
- ii)
- 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen/-hubschraubern oder
- iii)
- 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/-hubschraubern oder
- iv)
- 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/-hubschraubern, sofern sie für den Fall, dass sie sowohl als Schwimmerflugzeuge/-hubschrauber als auch als Landflugzeuge/-hubschrauber betrieben werden, jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten;
- v)
- 472,5 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem;
- vi)
- 315 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem
und, bei Flächenflugzeugen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit);
- f)
- einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg;
- g)
- Segel- und Gleitflugzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge;
- h)
- Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß den Buchstaben a bis d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist;
- i)
- unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als 150 kg;
- j)
- sonstige Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg.
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