ANHANG III VO (EG) 2008/216

Grundlegende Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen gemäß Artikel 7

1.
Ausbildung

1.a.
Allgemeines

1.a.1.
Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.

1.b.
Theoretische Kenntnisse

1.b.1.
Ein Pilot muss einen Kenntnisstand erlangen und aufrechterhalten, der den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben entspricht und den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)
Luftrecht;
ii)
allgemeine Flugzeugkunde;
iii)
technische Fragen im Zusammenhang mit der Luftfahrzeugkategorie;
iv)
Flugleistung und Flugplanung;
v)
menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen;
vi)
Meteorologie;
vii)
Navigation;
viii)
betriebliche Verfahren einschließlich Ressourcenmanagement;
ix)
Grundlagen des Fliegens;
x)
Sprechfunkverkehr und
xi)
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern.

1.c.
Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse

1.c.1.
Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden.
1.c.2.
Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein.

1.d.
Praktische Fertigkeiten

1.d.1.
Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechen. Diese Fertigkeiten müssen dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein und — den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend — gegebenenfalls Folgendes umfassen:

i)
Flugvorbereitung und -durchführung, einschließlich Luftfahrzeugleistung, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Wartung des Luftfahrzeugs, Kraftstoffplanung, Wetterbeurteilung, Streckenplanung, Luftraumbeschränkungen und Verfügbarkeit der Start- und Landebahn;
ii)
Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren;
iii)
Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;
iv)
Führen des Luftfahrzeugs nach Sichtmerkmalen;
v)
Flugmanöver, einschließlich kritischer Situationen und damit zusammenhängender „Upset” -Manöver, soweit technisch durchführbar;
vi)
Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
vii)
Führen des Luftfahrzeugs ausschließlich nach Instrumenten, entsprechend der Art der Tätigkeit;
viii)
Betriebsverfahren, einschließlich Teamfähigkeit und Ressourcenmanagement, je nach Art des Betriebs (Alleinbetrieb oder Flugbesatzung mit mehreren Mitgliedern);
ix)
Navigation und Anwendung der Luftverkehrsregeln und verwandter Verfahren nach Sichtmerkmalen oder unter Einsatz von Navigationshilfen;
x)
außergewöhnliche und Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Luftfahrzeugausrüstung;
xi)
Einhaltung von Flugverkehrs- und Sprechfunkverkehrsverfahren;
xii)
Besonderheiten der Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugklassen;
xiii)
zusätzliche Schulung praktischer Fertigkeiten, die gegebenenfalls zur Minderung der Risiken bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich sind, und
xiv)
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern; dabei sind geeignete Bewertungsmethoden in Verbindung mit der Bewertung der technischen Fertigkeiten anzuwenden.

1.e.
Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten

1.e.1.
Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Flugmanöver mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht; hierzu ist Folgendes nachzuweisen:

i)
Führen des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
ii)
gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
iii)
gutes Urteilsvermögen und ordnungsgemäße Flugzeugführung;
iv)
Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;
v)
Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Verfahren oder Flugmanöver jederzeit gewährleistet ist, und
vi)
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern; dabei sind geeignete Bewertungsmethoden in Verbindung mit der Bewertung der technischen Fertigkeiten anzuwenden.

1.e.2.
Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko angemessen sein.

1.f.
Sprachkenntnisse

Ein Pilot muss Sprachkenntnisse auf einem Niveau nachweisen, das den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht. Die nachgewiesenen Kenntnisse umfassen Folgendes:
i)
Fähigkeit zum Verstehen von Wetterinformationsunterlagen,
ii)
Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen luftfahrttechnischen Informationsunterlagen und
iii)
Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Flugbesatzungsmitgliedern und Flugsicherungsdiensten in allen Flugphasen einschließlich Flugvorbereitung.

1.g.
Flugsimulationsübungsgeräte

Wird zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät (FSTD) verwendet, so muss dieses für ein bestimmtes Leistungsniveau in den Bereichen zugelassen sein, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.

1.h.
Ausbildungslehrgang

1.h.1.
Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen.
1.h.2.
Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:

i)
Für jede Art von Ausbildungslehrgang ist ein Lehrplan zu erstellen, und
ii)
der Ausbildungslehrgang muss eine übersichtliche Darstellung der vermittelten theoretischen Kenntnisse und gegebenenfalls der praktischen Flugausbildung (einschließlich Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) umfassen.

1.i.
Lehrberechtigte

1.i.1.
Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Sie müssen

i)
über geeignete Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen und
ii)
eine geeignete Lehrmethodik anwenden können.

1.i.2.
Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an Flugsimulatoren

Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an Flugsimulatoren müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen; diese müssen

i)
die für die zu vermittelnde Ausbildung geeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen,
ii)
eine geeignete Lehrmethodik anwenden können,
iii)
über Erfahrungen in der Vermittlung der Flugmanöver und -verfahren verfügen, für die die flugpraktische Ausbildung erfolgen soll,
iv)
nachweislich über die Lehrfähigkeit in den entsprechenden flugpraktischen Bereichen verfügen, einschließlich Flugvor- und -nachbereitung sowie Unterricht in Schulungsräumen, und
v)
regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten immer auf dem neuesten Stand sind.

Fluglehrer müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als Kommandant zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.

1.j.
Prüfer

1.j.1.
Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Piloten verantwortliche Personen müssen

i)
die Anforderungen für Fluglehrer oder für Lehrer für Flugsimulatoren erfüllen,
ii)
befähigt sein, die Leistung eines Piloten zu beurteilen und Flugprüfungen und Kontrollen durchzuführen.

2.
Erforderliche Erfahrung

2.a.1.
Eine Person, die als Flugbesatzungsmitglied, Lehrberechtigter oder Prüfer tätig ist, muss eine für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ausreichende Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, sofern nicht den Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, dass die entsprechenden Fertigkeiten nach Abschnitt 1.e nachzuweisen sind.

3.
Ausbildungseinrichtungen

3.a.
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

3.a.1.
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Piloten muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie muss über alle Mittel verfügen, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich fixierte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
ii)
Sie muss ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die Ausbildungsstandards einführen, das System aufrechterhalten und seine fortlaufende Verbesserung anstreben und
iii)
gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen treffen, um die kontinuierliche Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu gewährleisten.

4.
Flugmedizinische Tauglichkeit

4.a.
Medizinische Kriterien

4.a.1.
Alle Piloten müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufrieden stellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt wird.

Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Pilot nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren er nicht in der Lage ist,

i)
die zum Führen eines Luftfahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen oder
ii)
die ihm zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen oder
iii)
seine Umgebung richtig wahrzunehmen.

4.a.2.
Kann die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten.

4.b.
Flugmedizinische Sachverständige

4.b.1.
Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss

i)
die Befähigung und Approbation als Arzt besitzen,
ii)
eine flugärztliche Ausbildung haben und regelmäßig an Auffrischungskursen in Flugmedizin teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards eingehalten werden,
iii)
über praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen verfügen, unter denen Piloten ihre Aufgaben erfüllen.

4.c.
Flugmedizinische Zentren

4.c.1.
Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:

i)
Sie müssen über alle Mittel verfügen, die für das mit ihren Sonderrechten verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
ii)
Sie müssen ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die flugmedizinischen Beurteilungsstandards einführen, das System aufrechterhalten und seine fortlaufende Verbesserung anstreben.
iii)
Sie müssen gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen treffen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.

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