Artikel 1 VO (EG) 2008/229

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Europäische Partnerschaften werden für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend „die Partnerländer” genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.

2.
Artikel 1a erhält folgende Fassung:

Artikel 1a

Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet. Die Beitrittspartnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Ländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kopenhagener Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern(*), und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.

Fußnote(n):

(*)

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3).

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