Präambel VO (EG) 2008/237

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Am 22. Januar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001(2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 31023090 und 31024090 mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. Die Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung” genannt.
(2)
Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung befreite der Rat am 17. Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004(3) diejenigen Einfuhren der betroffenen Ware von den mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 eingeführten Antidumpingzöllen, die von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hat. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004(4) Verpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1996/2004(5) für einen weiteren Zeitraum bis zum 20. Mai 2005 an. Mit diesen Verpflichtungen sollte bestimmten Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 Rechnung getragen werden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzisierte der Rat, im Anschluss an eine auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Interimsüberprüfung, diese Definition der betroffenen Ware und dehnte die geltenden Maßnahmen proportional nach Maßgabe des Gehalts an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen auf die in anderen Düngemitteln enthaltene betroffene Ware aus.
(4)
Nach einer im Januar 2006 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden diese mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2007(6) des Rates in ihrer jetzigen Höhe um weitere zwei Jahre verlängert. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um spezifische Zölle.
2.
Überprüfungsantrag
(5)
Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von einem ausführenden Hersteller aus der Ukraine, der Open Joint Stock Company (OJSC) Azot Cherkassy ( „Antragsteller” ) gestellt. Der Antrag beschränkte sich auf eine Überprüfung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller.
(6)
In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung machte der Antragsteller geltend, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert hätten und dass diese Veränderungen dauerhaft seien. Der Antragsteller behauptete weiter, dass ein Vergleich des Normalwerts, der sich auf seine Kosten bzw. seine Inlandspreise stütze, mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergeben würde, die erheblich niedriger sei als die geltenden Maßnahmen. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
3.
Untersuchung
(7)
Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass mit dem Antrag genügend Anscheinsbeweise vorgelegt wurden und leitete am 19. Dezember 2006 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(7) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
(8)
Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei dem Antragsteller. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(11)
Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an den Antragsteller, der innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet wurde.
(12)
Außerdem holte sie alle für die Dumpinguntersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Die Kommission führte Kontrollbesuche im Betrieb des Antragstellers in Cherkassy durch.
(13)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung dieser Überprüfung und die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten betroffenen Ware empfohlen werden sollte; anschließend erhielten diese Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gebührend geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(14)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die auch Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war und die mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzise definiert wurde, nämlich um feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine, die unter den KN-Codes 31023090, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900 und ex31059091 eingereiht werden (nachstehend „AN” genannt). AN ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird. Es wird aus Ammonium und Salpetersäure hergestellt und hat in geprillter oder granulierter Form einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT.
2.
Gleichartige Ware
(15)
Diese Überprüfung bestätigte das Ergebnis der Ausgangsuntersuchung, in der festgestellt wurde, dass es sich bei AN um ein reines Grunderzeugnis handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Das vom Antragsteller hergestellte und auf seinem Inlandsmarkt in der Ukraine abgesetzte AN und das in die Gemeinschaft ausgeführte AN weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen demselben Verwendungszweck zugeführt. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen. Da sich diese Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem Antragsteller beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware gezogen.
C.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1.
Normalwert
(16)
Um den Normalwert zu ermitteln, wurde zunächst geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe des Antragstellers im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, nämlich ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen bestimmten Warentyp von AN verkaufte und dass die Verkaufsmenge dieses Warentyps auf dem Inlandsmarkt repräsentativ war.
(17)
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe von AN als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem der Nettoverkaufspreis mit den errechneten Produktionskosten verglichen wurde.
(18)
Bei der Prüfung der Produktionskosten des Antragstellers wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers die Gaskosten nicht angemessen widerspiegelten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Energiekosten, beispielsweise für Gas, einen erheblichen Anteil an den Herstellkosten und einen signifikanten Anteil an den gesamten Produktionskosten haben.
(19)
Hinsichtlich der Gaskosten ergab die Untersuchung, dass das in der Ukraine für die Herstellung von AN verbrauchte Gas mehrheitlich aus Russland eingeführt wird. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Ukraine Erdgas aus Russland zu Preisen bezieht, die weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nichtregulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Die Untersuchung ergab, dass der Preis für russische Erdgasausfuhren in die Gemeinschaft etwa doppelt so hoch war, wie der Inlandsgaspreis in der Ukraine. Deshalb wurden die Gaskosten des Antragstellers gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen anderer repräsentativer Märkte berichtigt.
(20)
Nach Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse machte der Antragsteller geltend, dass eine Berichtigung seines auf dem Inlandsmarkt gezahlten Gaspreises nicht gerechtfertigt sei, da die in seinen Büchern aufgeführten Kosten die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im Ursprungsland verbundenen Kosten in vollem Umfang widerspiegelten.
(21)
Allerdings muss bei der Prüfung der Produktionskosten der gleichartigen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ermittelt werden, ob die in den Büchern des Unternehmens aufgeführten Kosten die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Aus den unter Randnummer 19 dargelegten Gründen war dies nicht der Fall.
(22)
Darüber hinaus wandte der Antragsteller ein, dass der für ihn geltende Normalwert auf der Grundlage seiner Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelt werden sollte, da kein Grund zu der Annahme bestehe, diese Verkäufe seien nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden. Um festzustellen, ob die Inlandsverkäufe nach den Preisen zu urteilen im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, d. h. ob sie gewinnbringend waren, muss zunächst geprüft werden, ob die Kosten des Antragstellers eine zuverlässige Grundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung darstellten. Erst nachdem die Kosten zuverlässig bestimmt wurden, kann entschieden werden, welche Methode für die Ermittlung des Normalwerts anzuwenden ist. Da — wie unter Randnummer 28 ff. dargestellt — ein Vergleich des Nettoverkaufspreises im Inland mit den berichtigten Produktionskosten im UZÜ zeigte, dass es sich bei den Inlandsverkäufen nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, konnten die Inlandspreise des Antragstellers nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(23)
Der Antragsteller gab ebenfalls zu bedenken, dass die Überprüfung sich auf Daten aus dem UZÜ stützte und die Schlussfolgerungen daher nachfolgende Entwicklungen, insbesondere den stetigen Anstieg der Gaspreise und die Zunahme des Inlandsverbrauchs an Düngemitteln in der Ukraine, nicht berücksichtige. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung ein Untersuchungszeitraum zu wählen ist, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu umfassen hat. Es sei ebenfalls erwähnt, dass sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung des Dumpingtatbestands gemäß der in der Gemeinschaft üblichen Praxis über ein Jahr erstreckte.
(24)
Es wurde geprüft, ob die Entwicklung der Gaspreise in der Ukraine im Anschluss an den UZÜ bei der Feststellung der Dumpingspanne des Antragstellers hätte berücksichtigt werden sollen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht zu berücksichtigen. Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaft wurde dies so ausgelegt, dass Entwicklungen, die einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum betreffen, nur berücksichtigt werden können, wenn sie offenkundig, unbestritten und dauerhaft sind. Obwohl also im Anschluss an den UZÜ ein Anstieg des Gaspreises zu beobachten war, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich um einen dauerhaften Preisanstieg handelte. So erwiesen sich die vorgelegten Informationen über die Entwicklung der Gaspreise in der Ukraine als bloße Schätzungen und nicht als nachprüfbare Angaben zu den aktuellen Gaspreisen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 ist die Berücksichtigung von Informationen und Daten, die nicht den Untersuchungszeitraum (oder im Falle von Überprüfungen den UZÜ) betreffen, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Im vorliegenden Fall wurde die Berücksichtigung von Informationen und Daten, die für einen Zeitraum nach dem UZÜ vorgelegt wurden, nicht als gerechtfertigt angesehen. Darüber hinaus legte der Antragsteller keine Beweise für seine Behauptungen vor und erbrachte keinen Nachweis dafür, dass die einen Zeitraum nach dem UZÜ betreffenden Angaben repräsentativer sind als die den ÜZÜ betreffenden. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(25)
Was den Anstieg des Verbrauchs an Düngemitteln in der Ukraine nach dem UZÜ anbetrifft, so wurde von dem Antragsteller weder erläutert noch belegt, inwiefern sich diese Tatsache auf die Feststellungen auswirkt, die aufgrund der Informationen zum UZÜ getroffen wurden. Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen reichten nicht aus, um aussagekräftige Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, und weitere Informationen, die dieses Argument des Antragstellers gestützt hätten, waren nicht verfügbar. Da jegliche Schlussfolgerung auf dieser Grundlage spekulativen Charakter hätte, wurde der Einwand zurückgewiesen.
(26)
Für die Berichtigung des Gaspreises wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die den größten Abnehmer für russisches Erdgas darstellt und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.
(27)
Der Antragsteller machte ferner geltend, dass die Ukraine Gas zu vergleichbaren Marktbedingungen wie die Gemeinschaft beziehe und die vom Antragsteller im Jahr 2007 bezahlten Gaspreise über den in demselben Zeitraum an der ukrainisch-russischen Grenze gezahlten Gaspreisen lägen. Allerdings legte der Antragsteller keine Beweise für diese Behauptungen vor und konnte somit nicht nachweisen, dass die unter Randnummer 24 genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umständen, die sich auf einen Zeitraum nach dem UZÜ beziehen, erfüllt sind. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(28)
Der Vergleich des Nettoverkaufspreises im Inland mit den berichtigten Produktionskosten während des UZÜ ergab, dass die Inlandsverkäufe nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.
(29)
Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Inlandspreise keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellen und eine andere Methode angewendet werden muss. Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem den Herstellkosten des Antragstellers für die betroffene Ware, gegebenenfalls nach der unter Randnummer 19 genannten Berichtigung, ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.
(30)
Die VVG-Kosten und die Gewinne konnten nicht gemäß dem einleitenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt werden, da der Antragsteller im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware tätigte. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung konnte nicht angewandt werden, da nur der Antragsteller Gegenstand der Untersuchung ist. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da die Herstellkosten des Antragstellers für Waren, die zu derselben allgemeinen Warengruppe gehören, aus den unter Randnummer 19 genannten Gründen hinsichtlich der Gaspreise ebenfalls berichtigt werden müssten. Daher wurden die VVG-Kosten und die Gewinnspanne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.
(31)
Der nordamerikanische Markt mit starker inländischer und ausländischer Konkurrenz verzeichnete eine erhebliche Menge inländischer Verkäufe. Berücksichtigt wurden öffentlich verfügbare Informationen über größere Unternehmen aus dem Düngemittelsektor. Es wurde festgestellt, dass entsprechende Daten nordamerikanischer (USA und Kanada) Hersteller für den Untersuchungszweck am besten geeignet waren, da über börsennotierte Unternehmen aus diesem Teil der Welt zuverlässige und vollständige Finanzdaten in beträchtlichem Umfang öffentlich zugänglich waren. Mithin wurden die VVG-Kosten und die Gewinnspanne auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dreier nordamerikanischer Hersteller, die zu den größten Unternehmen auf dem Stickstoffdüngemittelsektor gehören, ermittelt und zwar in Bezug auf ihre Inlandsverkäufe derselben allgemeinen Warenkategorie (Stickstoffdünger). Die Kommission erachtete diese drei Hersteller als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Stickstoffdüngemittel und ihre VVG-Kosten und Gewinne mithin als repräsentativ für diejenigen, die auf diesem Sektor erfolgreich tätige Unternehmen normalerweise aufweisen. Es gab keine Hinweise dafür, dass der so ermittelte Gewinn über dem Gewinn lag, den die anderen ukrainischen Hersteller durch den Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf ihrem Inlandsmarkt erzielten.
(32)
Nach Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wandte der Antragsteller ein, dass sich die Lage auf dem nordamerikanischen Markt deutlich von der Lage auf dem ukrainischen Markt unterscheide. Er konnte allerdings weder erklären, worin dieser Unterschied besteht und noch seine Behauptungen belegen. Da er auch keine andere angemessene Berechnungsgrundlage vorschlug, musste der Einwand zurückgewiesen werden.
2.
Ausfuhrpreis
(33)
Da die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, und zwar anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
3.
Vergleich
(34)
Normalwert und Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und durch verifizierte Beweise untermauert waren, wurden Berichtigungen für unterschiedliche Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten zugestanden.
(35)
Nach der Unterrichtung über die Feststellungen machte der Verband der Gemeinschaftshersteller geltend, dass in der Ukraine die Eisenbahntarife für die Beförderung der betroffenen und anderer zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Waren künstlich niedrig gehalten würden und daher berichtigt werden müssten. Die Untersuchung erbrachte jedoch keine Hinweise darauf, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers die in der Ukraine angefallenen Transportkosten nicht angemessen widerspiegelten. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
4.
Dumpingspanne
(36)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.
(37)
Der Vergleich ergab eine Dumpingspanne, die ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 38,2 % beträgt.
5.
Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände
(38)
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft verändert haben.
(39)
Die derzeit für den Antragsteller geltende Dumpingspanne, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, basiert auf einem Normalwert, der gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt worden war. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde der Normalwert jedoch gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung anhand der eigenen Angaben des Antragstellers ermittelt, da der Ukraine der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wurde (Änderung der Grundverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005).
(40)
Es gab keine Hinweise darauf, dass der für den Antragsteller im Rahmen dieser Untersuchung ermittelte Normalwert oder Ausfuhrpreis nicht als dauerhaft anzusehen wäre. Zwar könnte sich die Entwicklung der Preise für Erdgas als dem wichtigsten Rohstoff maßgeblich auf den Normalwert auswirken. Von den Auswirkungen einer solchen Preiserhöhung wären jedoch alle Marktteilnehmer betroffen und daher sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis.
(41)
Der Preis der Ausfuhren des Antragstellers in die Gemeinschaft im UZÜ entsprach etwa demjenigen seiner Ausfuhren in andere Länder, in denen in diesem Zeitraum deutlich größere Mengen abgesetzt wurden.
(42)
Obwohl die für den UZÜ ermittelte Dumpingspanne auf dem relativ geringen Volumen der Ausfuhren des Antragstellers in die Gemeinschaft basierte, gibt es daher Grund zu der Annahme, dass diese Dumpingspanne auf dauerhaft veränderten Umständen beruht.
D.
EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG
(43)
Da in der Ausgangsuntersuchung der Zollsatz in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne festgesetzt wurde, sollte dies auch in dieser Untersuchung geschehen. Der anhand der derzeitigen Dumpingspanne berechnete Antidumpingzoll würde 47 EUR pro Tonne betragen.
(44)
Wie unter Randnummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 dargelegt, wurde bei der Einführung endgültiger Maßnahmen im Jahr 2001 gemäß der Regel des niedrigeren Zolls bei der Festsetzung des endgültig einzuführenden Zolls die Schadensspanne zugrunde gelegt. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 beträgt daher der geltende Antidumpingzoll je nach Warentyp zwischen 29,26 EUR pro Tonne und 33,25 EUR pro Tonne.
(45)
Da ein anhand der derzeitigen Dumpingspanne berechneter Antidumpingzoll höher als der geltende Zoll wäre, sollte die Überprüfung ohne Änderung des für den Antragsteller geltenden Zolls eingestellt und dieser in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls aufrechterhalten werden.
E.
VERPFLICHTUNGEN
(46)
Der Antragsteller bekundete sein Interesse, ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Fristen kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Folglich konnte die Kommission kein Verpflichtungsangebot annehmen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht der Komplexität der Sachlage — und zwar 1. der starken Schwankungen des Preises der betroffenen Ware, die indexierte Mindestpreise in irgendeiner Form erfordern würden, ohne dass sie sich hingegen in hinreichendem Maße durch den wichtigsten kostentreibenden Faktor erklären ließen, und 2. der besonderen Marktsituation für die betroffene Ware (u. a. aufgrund der begrenzten Einfuhren der Ware des Ausführers, der Gegenstand dieser Überprüfung ist) — geprüft werden muss, ob eine Verpflichtung praktikabel wäre, die eine Kombination von indexiertem Mindestpreis und einer Höchstmenge vorsieht.
(47)
Wie oben erwähnt, konnte der Antragsteller aufgrund der Komplexität dieser Fragen kein annehmbares Verpflichtungsangebot innerhalb der vorgegebenen Frist vorlegen. Deshalb ist der Rat der Auffassung, dass dem Antragsteller ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot nach Ablauf der gesetzlichen Frist, jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu vervollständigen.
F.
UNTERRICHTUNG
(48)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Überprüfung eingestellt und der geltende Antidumpingzoll für Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten betroffenen Ware beibehalten werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern gerechtfertigt und hinreichend durch Beweismittel substantiiert, wurden die Stellungnahmen berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.

(4)

ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13.

(5)

ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 24.

(6)

ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 1.

(7)

ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 57.

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