Präambel VO (EG) 2008/240

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002(2) führte der Rat im Januar 2002 endgültige Antidumpingzölle von 7,81 EUR bis 16,84 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Harnstoff, auch in wässriger Lösung, mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine ein. Mit derselben Verordnung wurden endgültige Antidumpingzölle von 6,18 EUR bis 21,43 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Estland, Litauen, Bulgarien und Rumänien eingeführt, die am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007, d. h. am Tag des Beitritts dieser Staaten zur Gemeinschaft, automatisch außer Kraft traten.
2.
Überprüfungsantrag
(2)
Die Kommission veröffentlichte im April 2006 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen(3). Am 17. Oktober 2006 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(3)
Der Antrag wurde vom Europäischen Düngemittelherstellerverband (EFMA, „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Harnstoffproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
(4)
Der Antragsteller lieferte hinreichende Anscheinsbeweise für seine Behauptung, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten oder erneutes Auftreten von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine ( „betroffene Länder” ) zur Folge hätte.
(5)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreiche, um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten; folglich leitete sie diese Überprüfung mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung ( „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(4) ein.
3.
Untersuchungen, die andere Länder betreffen
(6)
Im Mai 2006 leitete die Kommission gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eine Überprüfung(5) der endgültigen Antidumpingzölle ein, die mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2001(6) des Rates auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland eingeführt worden waren. Infolge dieser Überprüfung hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 907/2007(7) die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland auf. Auf der Grundlage der Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass kein Anhalten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen und dass ein erneutes Auftreten der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen daher nicht wahrscheinlich sei.
4.
Gegenwärtige Untersuchung
4.1.
Untersuchungszeitraum
(7)
Die Untersuchung hinsichtlich des Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 ( „UZÜ” ). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2002 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
4.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine ( „betroffene Ausführer” ), die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und ihre Verbände sowie die Vertreter der Regierungen der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Überprüfung.
(9)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle Genannten und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten.
(10)
Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(11)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(12)
Angesichts der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern, Einführern in der Gemeinschaft und ausführenden Herstellern in der Ukraine erschien es der Kommission geboten, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.
(13)
Die Mitarbeit war seitens der Einführer in der Gemeinschaft sehr gering — nur einer erklärte sich zur Kooperation am Verfahren bereit. Daher erübrigte sich eine Stichprobenbildung für die Einführer.
(14)
Zwölf Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen zwölf Unternehmen wurden vier, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf die Produktions- und die Verkaufsmenge von Harnstoff in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt. Die vier Gemeinschaftshersteller der Stichprobe repräsentierten im UZÜ rund 60 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, während auf die genannten zwölf Gemeinschaftshersteller rund 80 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen. Diese Stichprobe stellte die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von Harnstoff in der Gemeinschaft dar, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.
(15)
Vier ausführende Hersteller in der Ukraine füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf diese vier ausführenden Hersteller entfielen im UZÜ fast 100 % der Harnstoffausfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft. Angesichts der geringen Anzahl der kooperierenden Unternehmen aus der Ukraine wurde beschlossen, auf eine Stichprobenbildung zu verzichten und alle Unternehmen zur Beantwortung der Fragebogen aufzufordern.
(16)
Die Kommission erhielt Antworten auf ihre Fragebogen von vier Gemeinschaftsherstellern, einem Einführer, zwei Verwendern und von vier ausführenden Herstellern in der Ukraine sowie von je einem Hersteller in Belarus, Kroatien und Libyen. Außerdem nahmen mehrere Einführer und Verwender und deren Verbände Stellung, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten.
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(18)
Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Harnstoff, der derzeit unter den KN-Codes 31021010 und 31021090 ( „betroffene Ware” ) eingereiht wird, mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine.
(19)
Harnstoff wird im Wesentlichen aus Ammoniak hergestellt, das wiederum aus Erdgas gewonnen wird. Er wird in fester oder flüssiger Form angeboten. Harnstoff in fester Form kann für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke verwendet werden. Harnstoff landwirtschaftlicher Qualität findet entweder als Streudünger oder als Futtermittelzusatz Verwendung. Harnstoff industrieller Qualität wird als Rohstoff für bestimmte Leime und Kunststoffe verwendet. Flüssiger Harnstoff kann sowohl als Düngemittel als auch für industrielle Zwecke eingesetzt werden. Trotz der genannten unterschiedlichen Formen, in denen Harnstoff angeboten wird, bleiben seine chemischen Eigenschaften im Wesentlichen gleich; sie können für die Zwecke dieses Verfahrens daher als eine einzige Ware angesehen werden.
2.
Gleichartige Ware
(20)
Diese Überprüfung bestätigte die Ausgangsuntersuchung, wonach die von den ausführenden Herstellern in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine hergestellten und ausgeführten, die dort hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(21)
Aufgrund der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung werden nachstehend nur die wichtigsten Argumente hinsichtlich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings ausgeführt.
1.
Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
1.1.
Allgemeine Grundsätze
(22)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im UZÜ Dumping vorlag und falls ja, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde.
(23)
Im Falle der drei Ausfuhrländer mit Markwirtschaftsstatus, nämlich Kroatiens, Libyens und der Ukraine, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Grundverordnung ermittelt. Für Belarus wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung errechnet.
1.2.
Kroatien
(24)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne des einzigen ausführenden Herstellers in Kroatien wurde gemäß Artikel 2 Absätze 5, 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.
(25)
Kroatien führte im UZÜ über 200000 Tonnen Harnstoff in die Gemeinschaft aus, was 2,3 % des Gemeinschaftsmarktes entsprach. Es zeigte sich, dass der einzige bekannte und kooperierende ausführende Hersteller die Gemeinschaft im UZÜ nach wie vor zu erheblich gedumpten Preisen belieferte. Die ermittelte Dumpingspanne lag bei über 20 %.
(26)
Es gab erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten für Gas, das einen wichtigen Rohstoff bei der Produktion des Harnstoffs darstellt, in den Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers angemessen wiedergegeben waren. Es wurde nämlich festgestellt, dass das Gas unter besonderen Bedingungen bezogen wurde, und zwar zu außergewöhnlich niedrigen Preisen, was auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass sowohl der ausführende Hersteller als auch der Gaslieferant Unternehmen sind, die mehrheitlich dem kroatischen Staat gehören. Da für den kroatischen Inlandsmarkt keine unverzerrten Gaspreise verfügbar waren, mussten die Gaspreise gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung „auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten” ermittelt werden. Für die Preisberichtigung könnte der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten, herangezogen werden, da das für die Herstellung der Ware verwendete Gas größtenteils aus Russland stammt und Waidhaus der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU ist. Dies würde zu einer deutlichen Erhöhung der Dumpingspanne führen. Aufgrund der Tatsache, dass das Dumping auch ohne diese Berichtigung vorlag, und angesichts der nachstehend dargelegten Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung wurde diese Frage nicht weiterverfolgt.
1.3.
Belarus, Libyen und die Ukraine
(27)
Wie unter den Erwägungsgründen 29, 38 und 45 erläutert, bewegten sich die Ausfuhrmengen aus den drei übrigen betroffenen Ausfuhrländern auf so niedrigem Niveau, dass die entsprechenden Ausfuhrpreise für nicht hinreichend zuverlässig befunden wurden, um für sich genommen als Grundlage für eine Feststellung in Bezug auf das Anhalten des Dumpings dienen zu können.
2.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
2.1.
Belarus
(28)
Da Belarus nicht als eine Marktwirtschaft gilt, wurde der Normalwert anhand der Angaben eines Herstellers in einem Markwirtschaftsdrittland ermittelt. In der Einleitungsbekanntmachung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Vergleichsland vorgesehen, da sie zu diesem Zweck bereits in der Ausgangsuntersuchung herangezogen worden waren. Keine der interessierten Parteien übermittelte diesbezüglich eine Stellungnahme. Der bereits in der Ausgangsuntersuchung kooperierende US-Hersteller beantwortete einen Fragebogen, der zur Bestimmung des Normalwerts verwendet wurde.
(29)
Der Fragebogen wurde vom einzigen der Kommission bekannten belarussischen Hersteller ausgefüllt. Insgesamt führte Belarus etwa 25000 Tonnen Harnstoff aus, was einem Gemeinschaftsmarktanteil von 0,3 % entspricht. Angesichts eines derart niedrigen Marktanteils konzentrierte sich die Untersuchung in Bezug auf Belarus auf die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings.
(30)
Hierfür wurde das Ausfuhrverhalten von Belarus gegenüber sämtlichen Drittstaaten analysiert. Die Ausfuhren in sämtliche Regionen der Welt wurden zu Preisen abgewickelt, die stets niedriger waren als der im Vergleichsland ermittelte Normalwert, was belegt, dass die Preise für andere Exportmärkte gedumpt waren.
(31)
Darüber hinaus wurde geprüft, ob belarussische Ausfuhrpreise auch dann gedumpt wären, wenn sie sich auf dem gegenwärtig in der Gemeinschaft herrschenden Preisniveau bewegten. Es ist nämlich unwahrscheinlich, dass ein Grunderzeugnis wie Harnstoff zu Preisen verkauft werden könnte, die über den aktuellen Marktpreisen liegen. Das Ergebnis dieser Analyse ergab ebenfalls erhebliche Dumpingspannen.
(32)
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise für Ausfuhren auf andere Exportmärkte geringfügig höher waren als die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft. Daher ist es fraglich, ob die Gemeinschaft hinsichtlich der Preise einen attraktiveren Markt als Drittlandmärkte darstellen könnte.
(33)
Angesichts der vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft treten würden.
2.2.
Kroatien
(34)
Wie unter Erwägungsgrund 25 dargelegt, waren die Ausfuhren in die Gemeinschaft den Untersuchungen zufolge gedumpt. Es wurde ferner das Ausfuhrverhalten Kroatiens gegenüber sämtlichen Drittstaaten analysiert. Die Ausfuhren in alle Regionen der Welt wurden zu Preisen abgewickelt, die niedriger waren als der Normalwert, was belegt, dass Dumping auch ohne die oben genannte Berichtigung vorlag.
(35)
Darüber hinaus wurde geprüft, ob kroatische Ausfuhrpreise auch dann gedumpt wären, wenn sie sich auf dem gegenwärtig in der Gemeinschaft herrschenden Preisniveau bewegten. Es ist nämlich unwahrscheinlich, dass ein Grunderzeugnis wie Harnstoff zu Preisen verkauft werden könnte, die über den aktuellen Marktpreisen liegen. Das Ergebnis dieser Analyse ergab ebenfalls erhebliche Dumpingspannen.
(36)
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise für Ausfuhren auf andere Exportmärkte geringfügig höher waren als die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft. Daher ist es fraglich, ob die Gemeinschaft hinsichtlich der Preise einen attraktiveren Markt als Drittlandmärkte darstellen könnte.
(37)
Es gibt daher Anhaltspunkte dafür, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde.
2.3.
Libyen
(38)
Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller beantwortete den Fragebogen unvollständig. Da er die Übermittlung einiger fehlender Informationen versäumte, musste entsprechend auf Artikel 18 der Grundverordnung zurückgegriffen werden. Den verfügbaren Informationen zufolge führte Libyen im UZÜ etwa 70000 Tonnen Harnstoff in die Gemeinschaft aus, was einen Marktanteil von 0,8 % in der Gemeinschaft ausmachte. Angesichts dieses niedrigen Marktanteils konzentrierte sich die Untersuchung in Bezug auf Libyen auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. Die Analyse hinsichtlich des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurde anhand der zur Verfügung stehenden Daten durchgeführt.
(39)
In Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe auf dem libyschen Markt wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne ermittelt. Eine Gewinnspanne von 8 % wurde in diesem Fall für angemessen befunden.
(40)
Die Auswertung des durch das kooperierende Unternehmen in Libyen übermittelten Antwortfragebogens ergab, dass sein Kerngeschäft in Ausfuhren auf andere Drittmärkte bestand. Im UZÜ wurden rund 570000 Tonnen auf Drittmärkte exportiert, was mehr als der achtfachen Menge des gesamten Ausfuhrvolumens auf den Gemeinschaftsmarkt entspricht. Der Vergleich der Ausfuhrpreise, die für diese Exporte berechnet wurden, mit dem wie vorstehend erläutert ermittelten Normalwert ergab eine beträchtliche Dumpingspanne.
(41)
Es gab erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten für Gas, das einen wichtigen Rohstoff bei der Produktion des Harnstoffs darstellt, in den Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers angemessen wiedergegeben waren. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Gas unter besonderen Bedingungen bezogen wurde, und zwar zu außergewöhnlich niedrigen Preisen, was auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass sowohl der ausführende Hersteller als auch der Gaslieferant Unternehmen sind, die mehrheitlich dem libyschen Staat gehören. Eine Berichtigung würde zur erheblichen Erhöhung der Dumpingspanne führen. Aufgrund der Tatsache, dass das Dumping auch ohne diese Berichtigung vorliegt, und angesichts der nachstehend dargelegten Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung wurde die Anwendung einer solchen, ansonsten gerechtfertigten Berichtigung als nicht erforderlich erachtet.
(42)
Darüber hinaus wurde geprüft, ob libysche Ausfuhrpreise auch dann gedumpt wären, wenn sie sich auf dem gegenwärtig in der Gemeinschaft herrschenden Preisniveau bewegten. Es ist nämlich unwahrscheinlich, dass ein Grunderzeugnis wie Harnstoff zu Preisen verkauft werden könnte, die über den aktuellen Marktpreisen liegen. Das Ergebnis dieser Analyse ergab ebenfalls erhebliche Dumpingspannen.
(43)
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise für Ausfuhren auf andere Exportmärkte geringfügig höher waren als die Preise für den Export in die Gemeinschaft. Daher ist es fraglich, ob die Gemeinschaft hinsichtlich der Preise einen attraktiveren Markt als Drittlandmärkte darstellen würde.
(44)
Aus diesen Gründen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft treten würden.
2.4.
Ukraine
(45)
Es arbeiteten vier Hersteller an der Untersuchung mit. Nur zwei von ihnen verkauften im UZÜ die betroffene Ware in der Gemeinschaft. Insgesamt führte die Ukraine nur etwa 20000 Tonnen Harnstoff aus, was einem Gemeinschaftsmarktanteil von 0,2 % entspricht. Angesichts dieses niedrigen Marktanteils konzentrierte sich die Untersuchung in Bezug auf die Ukraine auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
(46)
Was die Gaskosten betrifft, wurde festgestellt, dass die Ukraine das für die Herstellung des Harnstoffs verwendete Gas größtenteils aus Russland importiert. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Ukraine Erdgas aus Russland zu Preisen einführt, die erheblich unter den Marktpreisen liegen, die auf nichtregulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Die Untersuchung ergab, dass der Preis für das aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführte Gas fast doppelt so hoch war wie der inländische Gaspreis in der Ukraine. Daher wurden die Gaskosten des Antragstellers gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen aus anderen repräsentativen Märkten berichtigt. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die den größten Abnehmer für russisches Erdgas darstellt und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.
(47)
Die Berichtigung ergab Inlandspreise, die für drei der betroffenen Unternehmen unter den Kosten lagen; als Normalwert wurden daher die Produktionskosten zuzüglich einer Gewinnspanne von 8 % herangezogen. Für das vierte Unternehmen wurden zu diesem Zweck gebührend berichtigte Inlandspreise zugrunde gelegt.
(48)
Es wurde das Ausfuhrverhalten der ukrainischen Ausfuhrhersteller gegenüber sämtlichen Drittstaaten analysiert. Die Ausfuhren in sämtliche Regionen der Welt wurden zu Preisen abgewickelt, die stets deutlich niedriger waren als der wie oben beschrieben ermittelte Normalwert.
(49)
Darüber hinaus wurde geprüft, ob ukrainische Ausfuhrpreise auch dann gedumpt wären, wenn sie sich auf dem gegenwärtig in der Gemeinschaft herrschenden Preisniveau bewegten. Es ist nämlich unwahrscheinlich, dass ein Grunderzeugnis wie Harnstoff zu Preisen verkauft werden könnte, die über den aktuellen Marktpreisen liegen. Das Ergebnis dieser Analyse ergab ebenfalls erhebliche Dumpingspannen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise für Ausfuhren auf andere Exportmärkte mit dem Niveau der Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft vergleichbar waren. Daher ist es fraglich, ob die Gemeinschaft hinsichtlich der Preise einen attraktiveren Markt als Drittlandmärkte darstellen könnte. Angesichts der vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt würden.
3.
Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
3.1.
Belarus
(50)
Den vorliegenden Informationen zufolge hatte Belarus im UZÜ Kapazitätsreserven von etwa 150000 Tonnen. Darüber hinaus betrugen die Ausfuhren in andere Drittländer etwa 225000 Tonnen.
(51)
Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Kapazitätsreserven nach Außerkraftsetzung der Maßnahmen für Exporte auf den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden könnte. Der einzige belarussische Ausführer hat gut ausgebaute Vertriebskanäle in der Gemeinschaft, die generell — insbesondere für Länder, die in geografischer Nähe liegen — aufgrund der Marktgröße eine attraktive Absatzregion ist.
(52)
Es ist indessen nicht auszuschließen, dass ein Teil dieser Überkapazitäten für Ausfuhren in andere Drittländer genutzt werden würde, da sich die realistisch zu erzielenden Ab-Werk-Preise in diesen Regionen auf einem ähnlichen (oder sogar höheren) Niveau bewegen wie die für die Ausfuhren in die Gemeinschaft erzielbaren Preise. Darüber hinaus ist offen, ob der Harnstoffverbrauch in anderen Regionen der Welt angesichts der aktuellen Tendenzen zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht steigen wird. Alles in allem ist nicht zu erwarten, dass die gesamten Kapazitätsreserven nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren verwendet werden würden — es ist aber zu erwarten, dass sie über den Geringfügigkeitsschwellen lägen.
(53)
Ähnliche Argumente lassen sich in Bezug auf eine Umlenkung von Ausfuhren in andere Drittländer vorbringen, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in absehbarer Zukunft wesentlich ansteigen würden.
3.2.
Kroatien
(54)
Den vorliegenden Informationen zufolge hatte Kroatien im UZÜ Kapazitätsreserven von etwa 120000 Tonnen. Darüber hinaus betrugen die Ausfuhren in andere Drittländer etwa 60000 Tonnen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Kapazitätsreserven nach Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet würde. Der einzige kroatische Ausführer hat gut ausgebaute Vertriebskanäle in der Gemeinschaft, die generell — insbesondere für Länder, die in geografischer Nähe liegen — aufgrund der Marktgröße eine attraktive Absatzregion ist.
(55)
Andererseits vermochten die Antidumpingmaßnahmen Kroatien nicht daran zu hindern, erhebliche Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft auszuführen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen die Ausfuhr von noch größeren Mengen in die Gemeinschaft verhindert hätten. Da dies nicht der Fall war, ist unwahrscheinlich, dass es zu erheblichen zusätzlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft durch die Nutzung der Kapazitätsreserven kommen würde. Es ist indessen nicht auszuschließen, dass ein Teil dieser Überkapazitäten für Ausfuhren in andere Drittländer genutzt werden würde, da sich die realistisch zu erzielenden Ab-Werk-Preise in diesen Regionen auf einem ähnlichen (oder sogar höheren) Niveau bewegen wie die für die Ausfuhren in die Gemeinschaft erzielbaren Preise.
(56)
Darüber hinaus ist offen, ob der Harnstoffverbrauch in anderen Regionen der Welt angesichts der aktuellen Tendenzen zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht steigen wird. Alles in allem ist zwar nicht zu erwarten, dass die kroatischen Kapazitätsreserven im erheblichen Ausmaß für zusätzliche Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden würden, angesichts der gegenwärtigen Exportmengen dürfte sich das Ausfuhrvolumen in die Gemeinschaft jedoch nach wie vor oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle bewegen.
(57)
Ähnliche Argumente lassen sich in Bezug auf eine Umlenkung von Ausfuhren in andere Drittländer vorbringen, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in absehbarer Zukunft wesentlich ansteigen würden.
3.3.
Libyen
(58)
Den vorliegenden Informationen zufolge hatte Libyen im UZÜ Kapazitätsreserven von etwa 140000 Tonnen. Darüber hinaus betrugen die Ausfuhren in andere Drittländer etwa 570000 Tonnen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Kapazitätsreserven nach Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet würde. Der einzige libysche Ausführer hat gut ausgebaute Vertriebskanäle in der Gemeinschaft, die generell — insbesondere für Länder, die in geografischer Nähe liegen — aufgrund der Marktgröße eine attraktive Absatzregion ist.
(59)
Es ist indessen nicht auszuschließen, dass ein Teil dieser Überkapazitäten für Ausfuhren in andere Drittländer genutzt werden würde, da sich die realistisch zu erzielenden Ab-Werk-Preise in diesen Regionen auf einem ähnlichen (oder sogar höheren) Niveau bewegen wie die für die Ausfuhren in die Gemeinschaft erzielbaren Preise. Darüber hinaus ist offen, ob der Harnstoffverbrauch in anderen Regionen der Welt angesichts der aktuellen Tendenzen zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht steigen wird. Alles in allem ist nicht zu erwarten, dass die gesamten Kapazitätsreserven nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren verwendet werden würden — es ist aber zu erwarten, dass sie über den Geringfügigkeitsschwellen lägen.
(60)
Ähnliche Argumente lassen sich in Bezug auf eine Umlenkung von Ausfuhren in andere Drittländer vorbringen, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in absehbarer Zukunft wesentlich ansteigen würden.
3.4.
Ukraine
(61)
Den vorliegenden Informationen zufolge hatte die Ukraine im UZÜ Kapazitätsreserven von etwa 375000 Tonnen. Darüber hinaus betrugen die Ausfuhren in andere Drittländer etwa 3500000 Tonnen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Kapazitätsreserven nach Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet würde. Die ukrainischen Ausführer haben gut ausgebaute Vertriebskanäle in der Gemeinschaft, die generell — insbesondere für Länder, die in geografischer Nähe liegen — aufgrund der Marktgröße eine attraktive Absatzregion ist. Es ist indessen nicht auszuschließen, dass ein Teil dieser Überkapazitäten für Ausfuhren in andere Drittländer genutzt werden würde, da sich die realistisch zu erzielenden Ab-Werk-Preise in diesen Regionen auf einem ähnlichen Niveau bewegen wie die für die Ausfuhren in die Gemeinschaft erzielbaren Preise. Darüber hinaus ist offen, ob der Harnstoffverbrauch in anderen Regionen der Welt angesichts der aktuellen Tendenzen zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht steigen wird. Alles in allem ist nicht zu erwarten, dass die gesamten Kapazitätsreserven nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren verwendet werden würden — es ist aber zu erwarten, dass sie über den Geringfügigkeitsschwellen lägen.
(62)
Was die potenzielle Umleitung der Ausfuhren von Drittländern in die Gemeinschaft betrifft, brachten die Antragsteller vor, dass die prognostizierte Kapazitätssteigerung in anderen Regionen (insbesondere im Nahen Osten) die ukrainischen Exporte hauptsächlich nach Asien, aber auch nach Afrika und nach Lateinamerika in einer Größenordnung von über 3000000 Tonnen verdrängen würde, so dass diese Ausfuhrmenge dann in die Gemeinschaft umgeleitet werden würde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist es allerdings nicht möglich, festzustellen, ob eine solche Verlagerung tatsächlich stattfinden würde, da beispielsweise der steigende globale Verbrauch diese zusätzlichen Produktionsmengen absorbieren könnte, sollten sie auf den Markt gelangen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass sich die Kapazitätssteigerungen über einen längeren Zeitraum erstrecken würden als vom Antragsteller angegeben. Vor diesem Hintergrund war es nicht möglich, zu bestätigen, dass in absehbarer Zeit mit der Umleitung erheblicher zusätzlicher Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen wäre, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.
4.
Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping
(63)
Auf der Grundlage der vorgenannten Analyse wird der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings erheblicher Mengen von Harnstoff im Falle Kroatiens und ein erneutes Auftreten von Dumping im Falle der drei anderen betroffen Länder bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich ist.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
1.
Definition der Gemeinschaftsproduktion
(64)
In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von 16 Herstellern hergestellt, deren Produktion als die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet wird. Acht von diesen Herstellern erlangten den Status des Gemeinschaftsherstellers im Zuge der Erweiterung der EU im Mai 2004.
(65)
Von den 16 Gemeinschaftsherstellern erklärten sich zwölf bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten, drei weitere erteilten die für die Stichprobenbildung erforderlichen Auskünfte, ohne jedoch weitere Mitarbeit anzubieten. Keiner der Gemeinschaftshersteller erhob Einwände gegen den Überprüfungsantrag.
(66)
Die folgenden zwölf Hersteller waren kooperationsbereit:
(67)
Auf diese zwölf Gemeinschaftshersteller entfiel im UZÜ mit einem Anteil von rund 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend auch als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” bezeichnet. Die vier nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller werden nachstehend als „übrige Gemeinschaftshersteller” bezeichnet.
(68)
Wie bereits erwähnt, wurde eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet. Alle Gemeinschaftshersteller der Stichprobe kooperierten und beantworteten den Fragebogen fristgerecht. Darüber hinaus stellten die übrigen acht kooperierenden Gemeinschaftshersteller ordnungsgemäß einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereit.
E.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1.
Gemeinschaftsverbrauch
(69)
Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der übrigen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt. Wegen der Erweiterung der EU im Jahr 2004 wurde für den Verbrauch aus Gründen der Klarheit und Kohärenz im gesamten Bezugszeitraum der Markt der EU-25 zugrunde gelegt. Da die Untersuchung vor der erneuten Erweiterung der EU um Bulgarien und Rumänien eingeleitet worden war, beschränkt sich die Analyse auf die Situation der EU-25.
(70)
Der Gemeinschaftsverbrauch stieg zwischen 2002 und 2003 um 3 % und blieb bis zum UZÜ konstant.
2.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
2.1.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren
(71)
Die Entwicklung der Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus Belarus, Kroatien, Libyen und aus der Ukraine ist im Folgenden dargelegt. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken.
(72)
Im Falle von Belarus nahm die Einfuhrmenge zwischen 2002 und 2003 geringfügig zu, anschließend ging sie im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück (– 81 % für den gesamten Zeitraum). Auch der auf dieses Land entfallende Marktanteil nahm zwischen 2002 und 2003 geringfügig zu und verringerte sich anschließend kontinuierlich bis auf 0,3 % im UZÜ. Ab 2004 lagen die Einfuhrmengen unter der Geringfügigkeitsschwelle. Die Preise stiegen im Bezugszeitraum von 107 EUR/Tonne auf 190 EUR/Tonne.
(73)
Was die Ukraine betrifft, lagen die Einfuhrmengen stets unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, die Einfuhrpreise stiegen hingegen zwischen 2002 und dem UZÜ um 65 %.
(74)
Die Einfuhren aus Kroatien waren im gesamten Bezugszeitraum mit etwa 2 % Marktanteil in der Gemeinschaft ziemlich stabil, die Preise für die Einfuhren aus diesem Land stiegen hingegen um 48 %.
(75)
Bei den Einfuhren aus Libyen war im Jahr 2003 ein Anstieg zu verzeichnen, dann aber ein kontinuierlicher Rückgang bis zum Ende des UZÜ. Während des gesamten Bezugszeitraums verringerten sie sich um 49 %, ihr Marktanteil schrumpfte von 1,6 % im Jahr 2002 auf 0,8 % im UZÜ. Ähnlich wie im Falle aller anderen betroffenen Länder stiegen auch die Preise der Einfuhren aus Libyen, und zwar um 77 % zwischen 2002 und dem UZÜ.
(76)
Die in diesen vier Ländern zu beobachtende Preisentwicklung liegt über oder ist vergleichbar mit dem Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(77)
Um die Höhe der Preisunterbietung durch Kroatien im UZÜ zu berechnen, wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft (berichtigt auf den Anlandepreis) des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers aus Kroatien verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4,7 % unterboten. Allerdings bewegten sich diese Preise auf dem Niveau des nicht schädigenden Preises, der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt wurde.
(78)
Angesichts der Tatsache, dass der Marktanteil bei drei der vier betroffenen Länder — sowohl einzeln als auch gemeinsam — unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde die Auffassung vertreten, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft keine Schädigung verursachten und dass die Unterbietungsspannen kein für die Analyse des möglichen Anhaltens der Schädigung relevanter Teilaspekt waren.
3.
Einfuhren aus anderen Ländern
(79)
Die nachstehende Tabelle weist die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum auf. Die angegebene Mengen- und Preisentwicklung basiert ebenfalls auf Eurostat-Daten.
(80)
Es sei darauf hingewiesen, dass die Gesamteinfuhren aus Drittländern während des gesamten Zeitraums um 4,4 % anstiegen. Dies ist vor allem auf die gestiegenen Einfuhren aus Russland (9,4 %) zurückzuführen, das mit Abstand der größte Ausführer ist. Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die Einfuhren aus Russland während des gesamten Zeitraums Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises galten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2007 (siehe Erwägungsgrund 6) aufgehoben wurden. Zwischen 2002 und dem UZÜ stiegen die Einfuhren aus Ägypten um 7,7 %, während die Einfuhren aus anderen Drittländern in derselben Größenordnung zurückgingen, wobei mehr als 40 % dieser Einfuhren auf Rumänien entfielen. Was die Ausfuhrpreise betrifft, exportierten alle oben genannten Länder in die Gemeinschaft zu Preisen, die im UZÜ nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und/oder höher als der nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(81)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
4.1.
Vorbemerkungen
(82)
Wie sich gezeigt hat, verwenden die meisten kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die gleichartige Ware zur Weiterverarbeitung zu gemischten und synthetischen Düngemitteln, also zu Stickstoffdüngern, die im nachgelagerten Produktionsprozess mit solchen Substanzen wie wasserlöslichem Phosphor und/oder wasserlöslichem Kalium versetzt werden.
(83)
Der auf diese Weise intern verwendete Harnstoff gelangt den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht auf den freien Markt und steht somit nicht im Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. Die Untersuchung zeigte, dass dieser Eigenverbrauch einen konstanten Anteil von etwa 20 % an der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmacht. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass er das Schadensbild des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht signifikant beeinflussen kann.
(84)
Wenn mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert (in den Tabellen „WZ” abgekürzt), während die Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen (Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten), anhand der Informationen untersucht werden, die von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe eingeholt werden (in den Tabellen „SP” abgekürzt).
4.2.
Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt
a)
Produktion
(85)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (einschließlich der Mengen für den Eigenverbrauch) blieb zwischen 2002 und dem UZÜ praktisch konstant: Sie stieg im Jahr 2003 um 5 % und fiel im Jahr 2004 um denselben Prozentsatz. Im Jahr 2005 sowie während des UZÜ konnte ein geringer Anstieg der Produktion um 2 % bzw. um einen Prozentpunkt verzeichnet werden, in absoluten Zahlen ausgedrückt erreichte sie 4,45 Mio. Tonnen.
b)
Kapazität und Kapazitätsauslastung
(86)
Die Produktionskapazität nahm von 2002 bis zum UZÜ leicht zu (um 5 %). Angesichts der konstanten Produktionsmenge nahm die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 84 % im Jahr 2002 auf 81 % im UZÜ leicht ab. Allerdings kann die Kapazitätsauslastung bei dieser Art der Produktion und in diesem Wirtschaftszweig von der Produktion anderer Erzeugnisse beeinflusst werden, die sich in denselben Produktionsanlagen herstellen lassen, so dass die Kapazitätsauslastung daher als Schadensindikator weniger aussagekräftig ist.
c)
Lagerbestände
(87)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren zwischen 2002 und 2004 relativ konstant, stiegen dann aber sprunghaft an (um 24 Prozentpunkte im Jahr 2005 und um weitere 13 Prozentpunkte bis Ende des UZÜ). Da jedoch der für den Eigenverbrauch hergestellte Harnstoff zusammen mit dem auf dem freien Markt verkauften Harnstoff gelagert wird, kann der Lagerbestand als Schadensindikator mit geringerer Aussagekraft angesehen werden. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass das Ende des UZÜ zeitlich mit dem Beginn der Saisonverkäufe zusammenfiel.
d)
Verkaufsmenge
(88)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2002 bis zum UZÜ um 3 % leicht zurück.
e)
Marktanteil
(89)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2002 bis zum UZÜ ebenfalls leicht zurück, von 36,5 % auf 34,3 %.
f)
Wachstum
(90)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor im Bezugszeitraum einen kleinen Teil seines Marktanteils auf einem stabilen Markt. Dieser vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlorene Marktanteil wurde allerdings nicht durch die betroffenen vier Länder übernommen, da diese zwischen 2002 und dem UZÜ einen Rückgang ihres Marktanteils von 5,8 % auf 4,4 % verzeichneten.
g)
Beschäftigung
(91)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank von 2002 bis zum UZÜ um 6 %; dagegen nahm die Produktion leicht zu, was als Zeichen für die Bemühungen des Wirtschaftszweigs zu werten ist, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit stetig zu steigern.
h)
Produktivität
(92)
Der Output des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je Beschäftigten und Jahr stieg zwischen 2002 und 2003 um 6 % an und blieb bis zum UZÜ konstant, was die positive Wirkung sinkender Beschäftigung bei gleichzeitigem Produktionsanstieg zeigt.
i)
Höhe der Dumpingspanne
(93)
Was die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZÜ betrifft, so sind diese angesichts der Tatsache, dass i) die Einfuhrmengen aus Belarus, aus der Ukraine und aus Libyen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lagen, ii) die Einfuhren aus Kroatien konstant waren und die Preise analog zu den Verkaufspreisen in der EU anstiegen und iii) die allgemeine Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr positiv war, zu vernachlässigen und als Schadensindikator als nicht aussagekräftig anzusehen.
j)
Erholung von früherem Dumping
(94)
Die oben und auch im Folgenden aufgeführten Indikatoren zeigen eindeutig eine deutliche Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
4.3.
Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe
a)
Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen
(95)
Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller nahm von 2004 bis zum UZÜ erheblich zu und spiegelte so den stetigen, nachhaltigen Anstieg der Rohstoffkosten sowie die in diesem Zeitraum günstigen Bedingungen für Harnstoff auf den internationalen Märkten wider.
b)
Löhne
(96)
Wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht, stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten von 2002 bis zum UZÜ um 13 %. Angesichts der Inflationsrate und der insgesamt rückläufigen Beschäftigung ist dieser Anstieg als moderat zu bezeichnen.
c)
Investitionen
(97)
Die jährlichen Investitionen der vier Hersteller der Stichprobe in die gleichartige Ware entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv, d. h. sie nahmen trotz gewisser Schwankungen um 74 % zu. Diese Investitionen konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Modernisierung der Anlagen und auf Umweltschutzauflagen. Dies bestätigt die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ständig zu verbessern. Die Ergebnisse lassen sich an der Entwicklung der Produktivität ablesen, die im selben Zeitraum erheblich zugenommen hat (siehe Erwägungsgrund 92).
d)
Rentabilität und Kapitalrendite
(98)
Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wies zwischen 2002 und 2005, als sie über 19 % erreichte, eine deutliche Steigerung auf. Der stetige Anstieg der Gaspreise seit Beginn 2006 hatte einen Rückgang dieses Wertes auf 10,7 % im UZÜ zur Folge. Dazu ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung eine Gewinnspanne von 8 % ermittelt wurde, die ohne schädigendes Dumping erreichbar schien. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend dem Trend der Rentabilität.
e)
Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(99)
Der Cashflow stieg zwischen 2002 und 2005 erheblich an und ging im UZÜ stetig zurück. Diese Entwicklung deckt sich mit der generellen Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum.
(100)
Der Untersuchung zufolge hatten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.
5.
Schlussfolgerung
(101)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und sein Verkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2002 bis zum UZÜ leicht zurück. Die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich während des Bezugszeitraums allerdings.
(102)
Fast alle anderen Schadensindikatoren entwickelten sich positiv: Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg ebenso wie die Verkaufsstückpreise, und die Rentabilität lag nach 2002 erheblich über der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten angestrebten Gewinnspanne, lediglich die gestiegenen Lagerbestände bildeten eine Ausnahme.
(103)
RoI sowie Cashflow entwickelten sich ebenfalls positiv. Die Löhne stiegen mäßig und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt seine Investitionstätigkeit aufrecht. Auch die Produktivität wurde erheblich gesteigert, was neben der positiven Produktionsentwicklung auch die Investitionsanstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt.
(104)
Der Antragsteller brachte vor, dass die langfristigen Rentabilitätsanforderungen (gemessen als Umsatzrentabilität) für die Harnstoffindustrie bei 25 % nach Steuern liegen sollten. Dies würde einen Gewinn vor Steuern von rund 36 % des Umsatzes bedeuten. Der Antragsteller behauptete, die Höhe des Gewinns sei durch die Kosten für die Einrichtung einer neuen Ammonium-Harnstoff-Produktionsstätte gerechtfertigt, die eine Kapitalrendite von 11 % erforderlich machten (was angeblich einem Gewinn vor Steuern von 36 % des Umsatzes entspreche). Hierzu ist anzumerken, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt dieses Verfahrens beantragt hatte, einen dermaßen hohen angestrebten Gewinn anzusetzen, und dass in der Ausgangsuntersuchung festgelegt wurde, dass ohne schädigendes Dumping eine Gewinnspanne von 8 % erreicht werden könnte. Darüber hinaus hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-210/95 bestätigt, dass „der Rat (…) für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen darf, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte” (8). In derselben Rechtssache wurde bestätigt, dass „…(das) Argument, die Gemeinschaftsorgane hätten die Gewinnspanne zu wählen, die für die Sicherung des Überlebens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und/oder einen angemessenen Ertrag seines Kapitals erforderlich sei, in der Grundverordnung keine Stütze finde” .
(105)
Der Antragsteller argumentierte ferner, dass die Umsatzrentabilität im Falle der Düngemittelhersteller kein geeigneter Schadensindikator in Bezug auf die Gewinne sei, so dass für die Zwecke der betreffenden Bewertung die Kapitalrendite und/oder die Investitionsrendite als aussagekräftigere Faktoren heranzuziehen wären. Es wurde vorgebracht, dass die Gemeinschaft durchaus eine Schädigung erleide, wenn man sich bei der Analyse auf die letztgenannten Indikatoren stütze.
(106)
Angesichts der Besonderheiten der Düngemittelindustrie (beispielsweise der Kapitalintensität) und der Merkmale des Düngemittelmarkts (Schwankungen der Rohstoff- und Endproduktpreise) ist der Einwand, dass die Umsatzrentabilität für sich alleine nicht unbedingt der aussagekräftigste Indikator hinsichtlich der Rentabilität sei und dass sie um solche Faktoren wie die Kapital- und Investitionsrendite ergänzt werden sollte, zwar legitim. Der Antragsteller hat jedoch keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Erträge auf gefordertem Niveau hätte erzielen können, wenn keine gedumpten Einfuhren auf den Markt gekommen wären. Ebenso wenig hat er nachgewiesen, welche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren erreicht hätte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(107)
Daher wird der Schluss gezogen, dass keine anhaltende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorlag.
F.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Allgemeines
(108)
Da keine anhaltende bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus dem betroffenen Land festzustellen war, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung bei Aufhebung der Maßnahmen. Zu diesem Zweck wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: i) die potenziellen Ausfuhrmengen und -preise der betroffenen Länder und ii) die Auswirkungen der zu erwartenden Mengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
(109)
Die Analyse stützt sich auf die allgemeinen Rahmenbedingungen des Marktes, der sich durch anhaltend hohe Preise und Gewinne auszeichnet, und zwar nicht nur in der Gemeinschaft, sondern weltweit. Diese sind in erster Linie auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Nachfrage das Angebot übersteigt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich diese Rahmenbedingungen kurz- bis mittelfristig signifikant verändern werden.
2.
Potenzielle Ausfuhrmengen und -preise der betroffenen Länder
(110)
Wie oben bereits festgestellt, ist davon auszugehen, dass die ausführenden Hersteller aus der Ukraine höchstens etwa 375000 Tonnen Harnstoff zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt exportieren werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Die entsprechenden zu erwartenden zusätzlichen Maximalmengen betragen für Libyen 140000 Tonnen und für Belarus 150000 Tonnen. Ähnlich sieht es im Falle Kroatiens aus: Die gegenwärtigen Ausfuhrmengen dürften bei Aufhebung der Maßnahmen kaum signifikant ansteigen.
(111)
Die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft und in Drittländer wurden weiter oben analysiert. Zusammen mit den nachstehend beschriebenen Marktbedingungen und der prognostizierten Entwicklung der wichtigsten kostentreibenden Faktoren wie Gas lässt die vorliegende Analyse darauf schließen, dass sich die Ausfuhrpreise wahrscheinlich weiterhin auf hohem Niveau bewegen werden. Deshalb kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Preise die Kosten bzw. die Preise/Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft substanziell unterbieten würden.
3.
Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhrmengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(112)
Prognosen zufolge ist in den nächsten Jahren sowohl in der Gemeinschaft(9) als auch weltweit mit einem erheblichen Wachstum des Harnstoffmarkts zu rechnen, was vor allem auf die gestiegene landwirtschaftliche Produktion (für Biokraftstoffverwendungen) sowie auf die steigende industrielle Nutzung von AdBlue(10) zurückzuführen ist. So bestätigt beispielsweise der von der Generaldirektion Landwirtschaft im Juli 2007 veröffentlichte Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Agrarmärkte in der Europäischen Union im Zeitraum 2007—2014, dass in dieser Periode mit einem Wachstum der Getreideerzeugung von bis zu 20 % zu rechnen ist. Nach der Einschätzung des Antragstellers wird dieses Wachstum bei 10 % liegen. Darüber hinaus wurde Ende September 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates(11) beschlossen, von den Flächenstilllegungen für das Jahr 2008 abzuweichen. Das prognostizierte Wachstum des Gemeinschaftsmarkts (rund eine Million Tonnen zusätzlich) wird von seinem Volumen her die maximalen Mengen überschreiten, die die ausführenden Länder in die Gemeinschaft voraussichtlich werden exportieren können. Daher dürften diese zusätzlichen Ausfuhren zu keinem größeren quantitativen Ungleichgewicht führen, zumal das Gefälle zwischen der höchstmöglichen potenziellen Produktion und dem Verbrauch in der Gemeinschaft auf rund zwei Millionen Tonnen geschätzt wird und es keine Anzeichen dafür gibt, dass diese Lücke durch andere Ausfuhren (unter anderem mit Ursprung in Russland wie in der Verordnung (EG) Nr. 907/2007 dargelegt) so ausgefüllt werden könnte, dass ein Überangebot Preisdruck bzw. Preisunterbietungen auf dem Markt erzeugen würde.
(113)
Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft genötigt wäre, seine Verkäufe, Produktion oder Preise derart gravierend zu senken, dass seine Rentabilität oder seine allgemeine Position dadurch erheblich beeinflusst werden könnte. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Gewinne nach wie vor auf dem derzeitigen Niveau bewegen und die günstigen Marktbedingungen widerspiegeln würden, die insbesondere von 2004 bis zum UZÜ zu beobachten waren.
4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(114)
Aus den dargelegten Gründen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich ist.
G.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(115)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der oben dargelegten Schlussfolgerungen hätten bewirken können.
(116)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
(117)
Angesichts der oben beschriebenen Umstände, d. h. der erheblichen Verzerrungen in der Kostenstruktur und/oder der durch die Ausführer in allen betroffenen vier Ländern getätigten Ausfuhrgeschäfte, wird eine sehr genaue Kontrolle der Entwicklung der Harnstoffeinfuhren aus Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine für notwendig erachtet, damit rasch geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, falls die Situation dies erfordert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 1).

(3)

ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 6.

(4)

ABl. C 316 vom 22.12.2006, S. 13.

(5)

ABl. C 105 vom 4.5.2006, S. 12.

(6)

ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 11.

(7)

ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 4.

(8)

Rechtssache T-210/95 EFMA gegen Rat (1195) Slg. II-3291, Randnummer 60.

(9)

Quelle: „Global fertilisers and raw materials supply and supply/demand balances: 2005—2009” , A05/71b, Juni 2005, International Fertiliser Industry Association „IFA” .

(10)

AdBlue ist der eingetragene Markenname für eine wässrige Harnstofflösung (32,5 %), die im Prozess der selektiven katalytischen Reduktion verwendet wird, um den Ausstoß von Stickoxiden in Abgasen von Diesel-Fahrzeugen zu reduzieren.

(11)

ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 1.

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