Artikel 2 VO (EG) 2008/241

(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Garnelenfänger:

Spanien 1421 BRT
Italien 1776 BRT
Griechenland 137 BRT
Portugal 1066 BRT

b)
Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien 3143 BRT
Italien 786 BRT
Griechenland 471 BRT

c)
Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien 10 Schiffe
Frankreich 9 Schiffe
Portugal 4 Schiffe

d)
Angelfänger:

Spanien 10 Schiffe
Frankreich 4 Schiffe

(2) Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

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