Artikel 2 VO (EG) 2008/241
(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Garnelenfänger:
Spanien 1421 BRT Italien 1776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1066 BRT - b)
-
Fischfänger/Tintenfischfänger:
Spanien 3143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT - c)
-
Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:
Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe - d)
-
Angelfänger:
Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe
(2) Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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