Präambel VO (EG) 2008/241
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea-Bissau ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Guinea-Bissaus Fangmöglichkeiten einräumt.
- (2)
- Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. Mai 2007 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.
- (3)
- Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.
- (4)
- Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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