Präambel VO (EG) 2008/259

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 42 Nummer 8b,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), nachstehend „die Fonds” , sowie der Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat.
(2)
Zweck der Veröffentlichung dieser Informationen, die aus den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstellen stammen sollten und sich lediglich auf die im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr erhaltenen Zahlungen beziehen dürfen, sind eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung. Die Informationen sollten daher bis zum Stichtag des 30. April in klarer, harmonisierter und leicht auffindbarer Form veröffentlicht werden. Für die aus dem ELER vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten Ausgaben ist ein gesondertes Veröffentlichungsdatum festzusetzen.
(3)
Zu diesem Zweck sind die Mindestanforderungen für den Inhalt der Veröffentlichung festzulegen. Diese Anforderungen sollten nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung des gewünschten Ziels erforderlich ist.
(4)
Die Veröffentlichung sollte im Internet über eine Suchfunktion erfolgen, die gewährleistet, dass die Informationen von der breiten Öffentlichkeit konsultiert werden können. Die Suchfunktion sollte die Suche anhand bestimmter Suchkriterien ermöglichen, und die Suchergebnisse sollten in leicht zugänglicher Form dargestellt werden.
(5)
Die Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln sollten möglichst bald nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres veröffentlich werden, um die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten genügend Zeit für die erforderlichen Arbeiten haben. Da Transparenz nicht bedeutet, dass die Informationen unbefristet zugänglich bleiben müssen, sollte festgelegt werden, wie lange die veröffentlichten Informationen zugänglich sein sollten.
(6)
Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
(7)
Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden. Dies sollte auf den Vordrucken für die Beantragung der Beihilfen oder zum Zeitpunkt der Erhebung der betreffenden Daten geschehen. Außerdem sollten die Empfänger auf ihre Rechte im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) sowie auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden. Falls es nicht möglich ist, die Empfänger zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten über die Veröffentlichung der die Ausgaben der Haushaltsjahre 2007 und 2008 betreffenden Informationen zu unterrichten, sollte ihre Unterrichtung dennoch ausreichend rechtzeitig vor der tatsächlichen Veröffentlichung erfolgen.
(8)
Aus Gründen der Transparenz sollten die Empfänger von Fondsmitteln außerdem darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Diese Information sollte gleichzeitig mit der Information über die Veröffentlichung dieser Daten und die Rechte der Einzelpersonen erfolgen.
(9)
Um den Zugang der Öffentlichkeit zu den veröffentlichten Daten zu erleichtern, sollte die Kommission auf Gemeinschaftsebene eine Website einrichten, die mit den Websites der Mitgliedstaaten verlinkt ist, auf denen die betreffenden Informationen auffindbar sind. In Anbetracht ihrer unterschiedlichen Organisationsstrukturen sollten die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege dieser Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist.
(10)
Da gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 der durch diese Verordnung in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingefügte Artikel 44a für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 getätigten Ausgaben und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben gilt, müssen die Durchführungsbestimmungen ebenfalls ab diesen Daten gelten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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