Artikel 7 VO (EG) 2008/27

(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 EUR je Tonne.

Bei Erzeugnissen mit Ursprung in China beträgt die Sicherheit jedoch 5 EUR je Tonne.

(2) Liegt die Menge, für welche die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 unter der beantragten Menge, so wird die der Differenz entsprechende Sicherheit freigegeben.

(3) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind nicht anwendbar.

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