Artikel 8 VO (EG) 2008/27

(1) Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten jede Woche von Montag bis Mittwoch 13 Uhr gestellt werden.

Zu Jahresbeginn ist eine Antragstellung frühestens am ersten Arbeitstag im Januar möglich.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann der Antragsteller mehr als einen Lizenzantrag je Kontingentszeitraum stellen. Der Antragsteller kann jedoch nur einen einzigen Lizenzantrag je Woche stellen.

(2) Im Fall von Waren mit Ursprung in Indonesien oder China können die im Dezember gestellten Lizenzanträge auch im folgenden Jahr zu tätigende Einfuhren betreffen, sofern diese auf der Grundlage einer von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden für dasselbe Jahr erteilten Ausfuhrbescheinigung erfolgen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Ablauf des Zeitraums für die Antragstellung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, spätestens jedoch bis 13 Uhr des folgenden Donnerstags, folgende Angaben:

a)
die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;
b)
die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge;
c)
die Nummern der von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.

Für die Anträge gemäß Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben jedoch mit den Mitteilungen der ersten Woche des folgenden Jahres.

(4) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Mitteilungszeitraums erteilt.

(5) Die Lizenzen für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China, die im Dezember für das folgende Jahr beantragt wurden, werden jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag im Januar dieses Jahres erteilt.

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