Artikel 9 VO (EG) 2008/27
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0” eingetragen.
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