Artikel 6 VO (EG) 2008/273

Nachweis von Kuhmilchkasein

(1) Damit gewährleistet ist, dass ausschließlich aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch herzustellender Käse kein Kuhmilchkasein enthält, ist für die Untersuchung die in Anhang IX beschriebene Referenzmethode anzuwenden.

Kuhmilchkasein gilt als nachgewiesen, wenn der festgestellte Kuhmilchkaseingehalt der Analyseprobe gleich dem Gehalt der in Anhang IX beschriebenen 1 % Kuhmilch enthaltenden Referenzprobe oder größer ist.

(2) Zum Nachweis von Kuhmilchkasein in Käse der in Absatz 1 genannten Kategorien dürfen Routinemethoden verwendet werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Nachweisgrenze beträgt maximal 0,5 %,
b)
es wurden keine falsch-positiven Ergebnisse ermittelt,
c)
auch nach im Handel üblichen längeren Reifezeiten ist eine ausreichende Empfindlichkeit zum Nachweis von Kuhmilchkasein gegeben.

Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kommt die in Anhang IX beschriebene Referenzmethode zur Anwendung.

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