Artikel 5 VO (EG) 2008/273
Kennzeichnungsmittel
(1) Die in Anhang V beschriebene Analysemethode wird als Referenzmethode zur Bestimmung des Anteils an Önanthsäure-Triglycerid in Butter, Butterschmalz und Rahm verwendet.
(2) Die in Anhang VI beschriebene Analysemethode wird als Referenzmethode zur Bestimmung von Vanillin in Butterfett, Butter oder Rahm angewendet.
(3) Die in Anhang VII beschriebene Analysemethode wird als Referenzmethode zur Bestimmung des Gehalts an Beta-Apo-8'-Karotinsäure-Ethylester in Butterfett oder Butter angewendet.
(4) Die in Anhang VIII beschriebene Analysemethode wird als Referenzmethode zur Bestimmung des β-Sitosterin- oder Stigmasteringehalts von Butter und Butterfett angewendet.
(5) Butterfett und Rahm werden als gemäß der geltenden Gemeinschaftsregelung kennzeichnungspflichtig betrachtet, wenn die ermittelten Ergebnisse im Einklang mit den Spezifikationen der Nummern 10 und 11 in Anhang V und von Nummer 8 der Anhänge VI, VII und VIII stehen.
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