Artikel 4 VO (EG) 2008/273

Sensorische Prüfung

(1) Bei Milch und anderen Milcherzeugnissen als Butter, die zur öffentlichen Lagerhaltung vorgesehen sind, wenden die Mitgliedstaaten als Referenzmethode für die sensorische Prüfung entweder die Norm IDF 99C:1997 oder andere vergleichbare Methoden an, die sie der Kommission mitteilen.

Die Methoden gemäß Anhang III können für die Überprüfung der Leistung der Prüfpersonen und der Zuverlässigkeit der Ergebnisse verwendet werden.

(2) Bei Butter zur öffentlichen Lagerhaltung werden die Methoden gemäß Anhang III für die Überprüfung der Leistung der Prüfpersonen und der Zuverlässigkeit der Ergebnisse verwendet.

Die in Anhang IV beschriebene Methode wird als Referenzmethode für die sensorische Prüfung angewendet.

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