Artikel 3 VO (EG) 2008/273

Bewertung der Konformität einer Partie mit den gesetzlichen Grenzwerten

Außer bei der Analyse von Kennzeichnungsmitteln ist die Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Erzeugnisse nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung nachzuweisen.

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