Artikel 3 VO (EG) 2008/273
Bewertung der Konformität einer Partie mit den gesetzlichen Grenzwerten
Außer bei der Analyse von Kennzeichnungsmitteln ist die Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Erzeugnisse nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung nachzuweisen.
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