Artikel 2 VO (EG) 2008/273

Routinemethoden

Für die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Analysen dürfen Routinemethoden verwendet werden, wenn an die Routinemethoden die gleichen Maßstäbe wie an die Referenzmethode angelegt werden und die Routinemethoden regelmäßig überprüft werden. Die Ergebnisse werden unter Berücksichtigung des jeweiligen systematischen Fehlers sowie der Wiederholbarkeit und der Vergleichbarkeit verglichen.

Im Streitfalle sind die Ergebnisse der Referenzmethode maßgeblich.

Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission über die Anwendung von Routinemethoden bei den in Artikel 1 genannten Analysen.

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