Artikel 1 VO (EG) 2008/275

Anhang I Teil I Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt D Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.
Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die in Sendungen einer Privatperson an eine andere Privatperson enthalten sind oder im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt.

Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei” angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. gemäß Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(*) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.
In Abschnitt D Nummer 3 werden die Worte „in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83” ersetzt durch „in den Artikeln 29 bis 31 und 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83” .
3.
In Abschnitt D Nummer 4 wird „350 EUR” ersetzt durch „700 EUR” .
4.
In Abschnitt D Nummer 5 wird „350 EUR” ersetzt durch „700 EUR” .

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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