Präambel VO (EG) 2008/275

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) wird eine Verzollung mit einem pauschalen Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind oder die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen und der Gesamtwert dieser Waren je Sendung oder je Reisender 350 EUR nicht übersteigt.
(2)
Der pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes und der Höchstwert von 350 EUR wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur(2) festgesetzt. Seitdem wurden diese Vorschriften nicht geändert.
(3)
Seit 1997 wurden die Zollsätze für Waren, die normalerweise im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind, um etwa 20 v. H. gesenkt. Daher ist es zweckmäßig, den Pauschalsatz um einen Prozentpunkt auf 2,5 v. H. zu senken. Dieser Satz sollte nur auf Einfuhrwaren angewendet werden, für die der Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif nicht mit „frei” angegeben ist.
(4)
Aufgrund der Entwicklung der Preisinflation innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die üblicherweise bei diesen Gelegenheiten eingeführten Waren und unter Berücksichtigung der steigenden Zahl von Reisenden und privaten Sendungen ist es zweckmäßig, den für die Verzollung zum Pauschalsatz geltenden Höchstwert auf 700 EUR anzuheben, um die Zollabfertigung in diesen Situationen zu erleichtern.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 124 vom 16.5.1997, S. 1.

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