Artikel 1 VO (EG) 2008/282

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind Materialien und Gegenstände aus Kunststoff und Teile solcher Materialien und Gegenstände, die gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/72/EG dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die recycelten Kunststoff enthalten (im Folgenden „Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff” genannt).

(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die folgenden Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, sofern sie gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 festgelegten Regeln der guten Herstellungspraxis gefertigt wurden:

a)
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die aus Monomeren und Ausgangsstoffen gefertigt wurden, die mittels chemischer Depolymerisation von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff erzeugt worden sind;
b)
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die aus Produktionsverschnitt und/oder Verarbeitungsresten gefertigt wurden, die den Anforderungen der Richtlinie 2002/72/EG entsprechen und direkt am Produktionsstandort recycelt oder an einem anderen Standort verwendet werden;
c)
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, bei denen der recycelte Kunststoff gemäß der Richtlinie 2002/72/EG hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff zum Einsatz kommt.

(3) Die Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, fallen weiter in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG.

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