Artikel 2 VO (EG) 2008/282

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Bergriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 2002/72/EG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Recyclingverfahren” bezeichnet ein Verfahren, bei dem Kunststoffabfälle gemäß der Definition des Begriffs „stoffliche Verwertung” in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwertet werden; für die Zwecke dieser Verordnung wird diese Definition auf Verfahren eingegrenzt, mit denen recycelte Kunststoffe hergestellt werden;
b)
„Kunststoff-Ausgangsmaterial” bezeichnet gesammelte und sortierte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die bereits verwendet wurden und in einem Recyclingverfahren als Ausgangsmaterial eingesetzt werden;
c)
„geschlossene, überwachte Produktkreisläufe” bezeichnet Herstellungs- und Vertriebszyklen, bei denen Produkte in einem überwachten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem zirkulieren und in denen das recycelte Material ausschließlich aus den im Kreislauf befindlichen Einheiten stammt, so dass die unbeabsichtigte Zuführung von Fremdmaterial auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist;
d)
„Challenge-Test” bezeichnet eine Prüfung, bei der gezeigt wird, inwieweit ein Recyclingverfahren eine chemische Kontamination wirksam aus Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff beseitigen kann;
e)
„Verarbeiter” bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff erfüllt werden;
f)
„Recycler” bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Recyclingverfahren erfüllt werden.

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