Artikel 3 VO (EG) 2008/282

Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff

(1) Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn der in diesen Gegenständen und Materialien enthaltene recycelte Kunststoff mittels eines Recyclingverfahrens hergestellt wurde, das gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen worden ist.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Recyclingverfahren muss ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung kommen, das gewährleistet, dass der recycelte Kunststoff die in der Zulassung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Dieses Qualitätssicherungssystem muss den im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 aufgeführten ausführlichen Regeln entsprechen.

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