Artikel 4 VO (EG) 2008/282

Bedingungen für die Zulassung von Recyclingverfahren

Die Zulassung eines Recyclingverfahrens setzt voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)
Die Qualität des Kunststoff-Ausgangsmaterials wird gemäß vorab festgelegten Kriterien definiert und überwacht; diese Kriterien gewährleisten, dass die hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff als Endprodukte die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
b)
das Kunststoff-Ausgangsmaterial stammt von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gefertigt wurden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(1), sowie Richtlinie 2002/72/EG;
c)
i)
das Kunststoff-Ausgangsmaterial stammt entweder aus einem geschlossenen, überwachten Produktkreislauf, der gewährleistet, dass nur Materialien und Gegenstände verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann, oder
ii)
in einem Challenge-Test oder durch andere geeignete wissenschaftliche Methoden wurde nachgewiesen, dass mit dem Verfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
d)
die Qualität des recycelten Kunststoffs wird gemäß vorab festgelegten Kriterien definiert und überwacht; diese Kriterien gewährleisten, dass die hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff als Endprodukte die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
e)
für die Verwendung des recycelten Kunststoffs werden Verwendungsbedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 44 vom 15.2.1978, S. 15.

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