Artikel 5 VO (EG) 2008/282

Beantragung der Zulassung von Recyclingverfahren und Stellungnahme der Behörde

(1) Für die Zulassung von Recyclingverfahren wird das in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Zulassungsverfahren entsprechend angewandt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 bis 4.

(2) Die technischen Unterlagen enthalten die in den Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Recyclingverfahren geforderten Angaben; die Behörde hat diese Leitlinien spätestens sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen.

(3) Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags eine Stellungnahme darüber ab, ob das Recyclingverfahren den Bedingungen des Artikels 4 entspricht oder nicht.

(4) Wird in der Stellungnahme der Behörde die Zulassung des bewerteten Recyclingverfahrens befürwortet, so enthält diese Stellungnahme Folgendes:

a)
eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens;
b)
gegebenenfalls Empfehlungen zu Bedingungen oder Beschränkungen für das Kunststoff-Ausgangsmaterial;
c)
gegebenenfalls Empfehlungen zu Bedingungen oder Beschränkungen für das Recyclingverfahren;
d)
gegebenenfalls Kriterien für die Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;
e)
gegebenenfalls Empfehlungen zu den Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs;
f)
gegebenenfalls Empfehlungen zur Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen.

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