Artikel 6 VO (EG) 2008/282

Zulassung von Recyclingverfahren

(1) Die Kommission erlässt eine an den Antragsteller gerichtete Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Recyclingverfahrens.

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) findet Anwendung.

Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) In der Entscheidung berücksichtigt sie die Stellungnahme der Behörde, die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und andere für den betreffenden Sachverhalt berücksichtigenswerte Faktoren.

Stimmt die Entscheidung nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für die Abweichung.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung umfasst folgende Angaben:

a)
Bezeichnung des Recyclingverfahrens;
b)
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers/der Zulassungsinhaber;
c)
eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens;
d)
für das Kunststoff-Ausgangsmaterial geltende Bedingungen oder Beschränkungen;
e)
für das Recyclingverfahren geltende Bedingungen oder Beschränkungen;
f)
eine Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;
g)
Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs, der mit dem Recyclingverfahren hergestellt wurde;
h)
Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen;
i)
Tag, an dem die Zulassung wirksam wird.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Die dem Zulassungsinhaber erteilte Zulassung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Das zugelassene Recyclingverfahren wird in das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Register eingetragen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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