Artikel 7 VO (EG) 2008/282
Verpflichtungen aufgrund der Zulassung
(1) Nachdem für ein Recyclingverfahren eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt wurde, hat der Zulassungsinhaber oder jeder andere Unternehmer, der das zugelassene Recyclingverfahren in Lizenz anwendet, die mit dieser Zulassung verbundenen Bedingungen bzw. Beschränkungen zu beachten.
Jeder Verarbeiter, der recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren verwendet, sowie jeder andere Unternehmer, der Materialien oder Gegenstände verwendet, die recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren enthalten, hat die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen bzw. Beschränkungen zu beachten.
(2) Der Zulassungsinhaber sowie jeder andere Unternehmer, der das zugelassene Recyclingverfahren in Lizenz anwendet, unterrichtet die Kommission unverzüglich über neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse, die die Bewertung der Sicherheit des Recyclingverfahrens in Bezug auf die menschliche Gesundheit berühren könnten.
Soweit notwendig, wird die Behörde daraufhin die Bewertung überprüfen.
(3) Die Erteilung einer Zulassung bewirkt keine Einschränkung der allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Haftung eines Unternehmers in Bezug auf das zugelassene Recyclingverfahren, die Materialien oder Gegenstände, die recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren enthalten, und die Lebensmittel, die mit diesen Materialien oder Gegenständen in Berührung kommen.
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