Artikel 10 VO (EG) 2008/282
Amtliche Kontrolle
(1) Die amtliche Kontrolle der Recyclingbetriebe und der Verarbeiter erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; die Kontrolle umfasst insbesondere Überprüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(2) Bei der amtlichen Kontrolle wird überprüft, ob das angewandte Recyclingverfahren dem zugelassenen Verfahren entspricht und ob ein wirksames Qualitätssicherungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur Anwendung kommt.
(3) Der Zulassungsinhaber setzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats darüber in Kenntnis, an welchen Recycling- bzw. Produktionsstandorten das zugelassene Recyclingverfahren eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten leiten diese Informationen an die Kommission weiter.
Recycling- bzw. Produktionsstandorte in Drittländern sind der Kommission zu melden.
Die Kommission richtet ein Register der Recyclingstandorte in der Gemeinschaft und in Drittländern ein und aktualisiert es fortlaufend.
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