Artikel 9 VO (EG) 2008/282

Gemeinschaftsregister

(1) Die Kommission erstellt und pflegt ein Gemeinschaftsregister der zugelassenen Recyclingverfahren.

(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Jeder Registereintrag enthält die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Angaben.

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