Artikel 14 VO (EG) 2008/282

Übergangsmaßnahmen für den Handel mit und die Verwendung von recyceltem Kunststoff

(1) Der Handel mit und die Verwendung von recyceltem Kunststoff, der mit einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits angewandten Recyclingverfahren hergestellt wird, dessen Zulassung abgelehnt worden ist oder für das kein ordnungsgemäßer Antrag gemäß Artikel 13 eingereicht wurde, ist noch während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Annahme der in Artikel 13 Absatz 6 genannten Entscheidungen zulässig.

(2) Der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die recycelten Kunststoff enthalten, der mit einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angewandten Recyclingverfahren hergestellt wird, dessen Zulassung abgelehnt worden ist oder für das kein ordnungsgemäßer Antrag gemäß Artikel 13 eingereicht wurde, ist zulässig, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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