Artikel 13 VO (EG) 2008/282
Übergangsmaßnahmen für die Zulassung von Recyclingverfahren
(1) In einer Einführungsphase der Zulassung von Recyclingverfahren wird das Verfahren der Artikel 5, 6 und 7 vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2 bis 6 angewandt.
(2) Innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Recyclingverfahren durch die Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 reichen die Unternehmer, die eine Zulassung beantragen wollen, einen Antrag gemäß Artikel 5 ein.
(3) Die Kommission richtet ein für die Öffentlichkeit zugängliches Register der Recyclingverfahren ein, für die ordnungsgemäße Anträge gemäß Absatz 2 eingereicht wurden.
(4) Die Behörde gibt zu jedem Recyclingverfahren, für das innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums ein ordnungsgemäßer Antrag einging, eine Stellungnahme ab. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Frist von sechs Monaten für die Abgabe der Stellungnahme gilt nicht.
(5) Anträge, zu denen die Behörde keine Stellungnahme vorlegen konnte, weil der Antragsteller die festgelegten Fristen für die Vorlage zusätzlicher Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht eingehalten hat, werden in der Einführungsphase der Zulassung nicht berücksichtigt.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Stellungnahmen legt die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe für Entscheidungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der in Absatz 1 genannten Recyclingverfahren zur Stellungnahme vor.
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