Artikel 22a VO (EG) 2008/294

Auflösung des EIT

Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall.

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