Artikel 22 VO (EG) 2008/294

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1) ohne Einschränkung Anwendung auf das EIT.

(2) Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(2) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3) Alle Beschlüsse des EIT und alle vom ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die EIT-Stiftung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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