Artikel 21 VO (EG) 2008/294

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 fest. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise des EIT es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. Dabei ist dem Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität Rechnung zu tragen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.

(1a) Der Finanzbeitrag zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegt.

(2) Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.

(3) Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.

(4) Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 dem Direktor die Entlastung für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT.

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