Artikel 20 VO (EG) 2008/294
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts
(1) Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Betriebskosten. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt.
(2) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. Dezember des Jahres N-2 der Kommission.
(6) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein.
(7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Finanzbeitrag für das EIT.
(8) Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen; er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(10) Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt unterliegen demselben Verfahren.
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