Artikel 19 VO (EG) 2008/294

Mittelbindungen

(1) Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 2711,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Dieser Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1).

(3) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet.

Fußnote(n):

(1)

OJ C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

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