Artikel 18 VO (EG) 2008/294

Anfangsphase

(1) Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Errichtung den Entwurf des ersten fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 15 Buchstabe a vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs gegenüber dem Verwaltungsrat jeweils eine eigene Stellungnahme zu jedem darin enthaltenen Aspekt abgeben. Werden solche Stellungnahmen an den Verwaltungsrat gerichtet, so legt dieser innerhalb von drei Monaten eine Antwort vor und gibt darin an, inwieweit Anpassungen bei den Prioritäten und geplanten Tätigkeiten vorgenommen werden.

(2) Das EIT wählt innerhalb von 18 Monaten nach Errichtung des Verwaltungsrats gemäß den Kriterien und Verfahren nach Artikel 7 zwei oder drei KIC aus und benennt diese.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2011 den Vorschlag für die erste SIA auf der Grundlage des vom EIT erstellten Entwurfs vor.

Zusätzlich zu dem Inhalt der SIA gemäß Artikel 17 enthält die erste SIA

a)
detaillierte Spezifikationen und Bedingungen für die Funktionsweise des EIT,
b)
die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem Verwaltungsrat und den KIC,
c)
die Modalitäten für die Finanzierung der KIC.

(4) Nach der Annahme der ersten SIA gemäß Artikel 17 Absatz 4 kann der Verwaltungsrat zusätzliche KIC gemäß den Artikeln 6 und 7 auswählen und benennen.

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