Artikel 17 VO (EG) 2008/294

SIA

(1) Bis spätestens 30. Juni 2011 und anschließend alle sieben Jahre erstellt das EIT den Entwurf einer siebenjährigen SIA und übermittelt ihn der Kommission.

(2) In der SIA werden die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt.

(2a) Die SIA umfasst eine Analyse potenzieller und zweckdienlicher Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Initiativen, Instrumenten und Programmen der Union.

(3) Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des Finanzrahmens.

(4) Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen.

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