Artikel 16 VO (EG) 2008/294
Überwachung und Evaluierung des EIT
(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.
(2) Die Kommission sorgt bis Juni 2011 und alle drei Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Finanzrahmens für eine Evaluierung des EIT. Diese stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das EIT seine Aufgaben erfüllt. Die Evaluierung berücksichtigt sämtliche Tätigkeiten des EIT und der KIC und beurteilt den Mehrwert des EIT, Einfluss, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Bezug und/oder deren Komplementarität zu bestehenden nationalen Politiken bzw. zur Gemeinschaftspolitik in Unterstützung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation. Dabei werden die Standpunkte der interessierten Kreise auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.
(2a) Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren ermitteln. Auf diese Weise trägt die Kommission den verwaltungstechnischen Auswirkungen auf das EIT und die KIC umfassend Rechnung.
(3) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.
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