Artikel 4 VO (EG) 2008/294

Die Organe des EIT

(1) Die Organe des EIT sind:

a)
ein Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen. Er wird von einem Exekutivausschuss unterstützt;
b)
der Exekutivausschuss, der die Arbeit des EIT überwacht und in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die erforderlichen Entscheidungen trifft;
c)
ein vom Verwaltungsrat ernannter Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des EIT;
d)
eine interne Auditstelle, die den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten berät: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie alle sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird.

(2) Die Kommission kann Beobachter benennen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(3) Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

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