Artikel 5 VO (EG) 2008/294

Aufgaben

(1) Zur Verwirklichung seiner Zielsetzung nimmt das EIT folgende Aufgaben wahr:

a)
Ermittlung der prioritären Bereiche und wichtigsten Tätigkeiten im Einklang mit der SIA;
b)
Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen und Förderung ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten;
c)
Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen gemäß Artikel 7 sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeit der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC und Erleichterung der Kommunikation und thematischen Zusammenarbeit zwischen ihnen;
d)
Mobilisierung von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung. Insbesondere strebt das EIT an, einen erheblichen und wachsenden Anteil seines Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch seine eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;
e)
Förderung der Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen, die von Hochschuleinrichtungen, die Partnerorganisationen sind, vergeben werden und als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können, in den Mitgliedstaaten;
f)
Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks, einschließlich zwischen den einzelnen KIC, im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers und Förderung der Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich im Rahmen des RIS;
g)
Bestreben, eine weltweit führende Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu werden;
h)
Förderung fachübergreifender Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen, organisatorischen Konzepten und neuen Geschäftsmodellen;
i)
gegebenenfalls Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen;
j)
Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner innerhalb und außerhalb der Union;
k)
Einrichtung eines Forums der Interessenträger, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der Union für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen und allen Interessenträgern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Mindestens einmal pro Jahr wird eine Sitzung des Forums der Interessenträger abgehalten. Die Vertreter der Mitgliedstaaten treten im Forum der Interessenträger in einer speziellen Formation zusammen, um eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsfluss mit dem EIT sicherzustellen und sich über die Fortschritte zu informieren, das EIT und die KIC zu beraten und mit ihnen Erfahrungen auszutauschen. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger sorgt ferner für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung der KIC-Tätigkeiten.

(2) Das EIT kann eine Stiftung (nachstehend „EIT-Stiftung” genannt) gründen, die das spezifische Ziel verfolgt, die Aktivitäten des EIT zu fördern und zu unterstützen.

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