Artikel 6 VO (EG) 2008/294

KIC

(1) Die KIC befassen sich insbesondere mit Folgendem:

a)
Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit europäischem Mehrwert unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;
b)
innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht;
c)
Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Fachgebieten, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerken der Absolventen von Master- und Promotionslehrgängen oder anderen Kursen mit EIT-Gütesiegel fördern können;
d)
Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors;
e)
Gegebenenfalls Bemühen um von Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden europäischen, nationalen und regionalen Programmen.

(2) Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden. Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:

a)
Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden,
b)
sie sind für die Aufnahme neuer Mitglieder offen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst,
c)
sie arbeiten offen und transparent im Einklang mit ihren internen Regelungen,
d)
sie erstellen Geschäftspläne mit Zielen und Schlüsselindikatoren zur Leistungsmessung,
e)
sie entwickeln Strategien für eine tragfähige Finanzierung.

(3) Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.