Artikel 7 VO (EG) 2008/294

Auswahl der KIC

(1) Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil.

(1a) Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA.

(2) Gemäß den in Absatz 1 verankerten Grundsätzen werden bei der Auswahl einer KIC unter anderem die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)
die derzeitige und potenzielle Innovationskapazität einschließlich des Unternehmergeistes innerhalb der Partnerschaft sowie ihre herausragende Leistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation;
b)
die Fähigkeit der Partnerschaft, die Ziele der SIA zu erreichen und dadurch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten von Horizont 2020 beizutragen;
c)
die fachübergreifenden Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen;
d)
die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen;
e)
die ausgewogene Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft;
f)
der Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben;
g)
Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere KMU sowie der Gründung von Jungunternehmen ( „Start-ups” ), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen ( „Spin-offs” ) und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC;
h)
gegebenenfalls die Bereitschaft zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Interaktion und Kooperation mit der Öffentlichkeit und dem dritten Sektor;
i)
die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Verfahren und Spitzenleistungen auszutauschen;
j)
die Bereitschaft, konkrete Vorschläge für Synergien mit Initiativen der Union und anderen maßgeblichen Initiativen auszuarbeiten.

(3) Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1290 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates voneinander unabhängig sein(1).

(4) Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.

(5) Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger wird unverzüglich über diese unterrichtet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

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