Artikel 10 VO (EG) 2008/295

Übergangsfristen

(1) Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken können einem Mitgliedstaat zusätzliche Übergangsfristen gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke(1) vorgesehen worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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