Artikel 11 VO (EG) 2008/295

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten (Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2);
b)
die Definition des Berichtszeitraums (Artikel 3);
c)
die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2);
d)
die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums (Artikel 10 und Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13);
e)
die unter Verwendung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(1) festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev.1.1” genannt), für das Jahr 2008 zu übermittelnde Merkmalsliste und Einzelheiten zur Erstellung der Ergebnisse (Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2);
f)
die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j und in Artikel 3 Absatz 4 genannten flexiblen Moduls;
g)
die Verfahren, die hinsichtlich der Ad-hoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4, Anhang III Abschnitt 3 Nummer 3 sowie in Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 3 genannt sind.

(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
die Aktualisierung der Listen der Merkmale und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel 4 und 8 sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6);
b)
die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 3);
c)
die Regeln für die Kennzeichnung von Daten mit der CETO-Markierung (Artikel 8 Absatz 3);
d)
das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 5);
e)
die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 7 und Anhang VIII Abschnitt 4 Nummern 2 und 3, Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Anhang IX Abschnitt 10);
f)
die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7);
g)
die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Überarbeitungen der NACE und die Anpassung der Aufgliederung der Produkte an Änderungen oder Überarbeitungen der CPA;
h)
die Maßnahmen, die aufgrund der Auswertung von Pilotuntersuchungen erlassen werden (Artikel 4 Absatz 4);
i)
die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit (Anhang VIII Abschnitt 3); und
j)
die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 6 und Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6 und Anhang IV Abschnitt 6).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

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